Geldwäsche


ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?

Von Annabelle Rau on Oktober 08, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.

Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern

Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.

Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.

Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.

Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.

Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor

Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.

Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.

Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:

  • Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
  • Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
  • Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
  • Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
    • Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
    • Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
    • Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
    • Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.


Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet

Von Annabelle Rau on April 30, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.

Das Paket umfasst

• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.

Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.

Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete

Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:

• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern

Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.

Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.

Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung

Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.

Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.

Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA

In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Ausblick

Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.