Schlagwort: MiCAR
Annabelle Rau in Cointelegraph: Ein EU-Blick auf die Loper Bright Entscheidung des Supreme Court
Von Annabelle Rau on Juli 18, 2024
Veröffentlicht In MiCAR
Annabelle Rau kommentiert im Cointelegraph die Auswirkungen des Urteils im Fall Loper Bright vs. Raimondo und dessen Bedeutung für die Kryptobranche aus der EU-Perspektive. Lesen Sie hier ihre fachliche Einordnung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA.
Update für Kryptowerte-Dienstleister: Referentenentwurf zur Überführung nationaler Krypto-Regulierung in das MiCAR-Regime
Von Annabelle Rau on April 24, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für zwei Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang der nationalen Krypto-Regulierung in das europäische MiCAR-Regime erleichtern sollen.
Diese vorgeschlagenen Rechtsverordnungen konkretisieren das vereinfachte Erlaubnisverfahren und schaffen die Möglichkeit, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor der vollständigen Geltung der MiCAR-Vorschriften zu stellen.
Hintergrund: Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für bereits regulierte Institute
Bereits Ende 2023 präsentierte der nationale Gesetzgeber den Entwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz („FinmadiG“), der unter anderem ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) vorsieht (wir berichteten hier). Das KMAG ermöglicht ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren, durch das Institute, die bereits eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen, eine MiCAR-Erlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten können.
Kernpunkte des Referentenentwurfes
Der Referentenentwurf umfasst zwei Rechtsverordnungen:
- Die MiCAR-TransitV, welche das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen konkretisiert und
- die MiCAR-AntragsV, welche die Antragsstellung bereits vor vollständiger Geltung der MiCAR ermöglicht.
Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch die MiCAR-TransitV
Die MiCAR-TransitV soll das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die nicht zugleich weitere (europäische) Erlaubnisse halten, die ihnen eine bloße Notifizierung ermöglichen würden. Den bereits beaufsichtigten Unternehmen soll damit ein einfacher Übergang in den Rechtsrahmen der MiCAR ermöglicht werden.
Die im vereinfachten Verfahren vorzunehmende Prüfung nach MiCAR-TransitV soll sich auf die Aspekte beschränken, in denen die Voraussetzungen der MiCAR über die bestehenden Anforderungen nach dem derzeitigen Aufsichtsrecht hinausgehen und den Besonderheiten des Marktes und der Geschäftsmodelle Rechnung tragen.
Dabei müssen die Antragssteller beispielsweise ihre aktuelle Geschäftsorganisation und Unternehmensführung gegenüber der BaFin darlegen und einen aktualisierten Geschäftsplan vorlegen. Abhängig von der konkreten Kryptowerte-Dienstleistung, die erbracht werden soll, treten zusätzliche Nachweispflichten hinzu.
Antragsstellung schon vor Geltung der MiCAR durch die MiCAR-AntragsV
Parallel zur MiCAR-TransitV regelt die MiCAR-AntragsV die Einzelheiten zur Antragstellung für die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (auch „CASPs“) nach MiCAR. Diese Rechtsverordnung ist besonders relevant, da sie es ermöglicht, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten der MiCAR am 30. Dezember 2024 zu stellen.
Damit reagiert das BMF auf das Bedürfnis der Wirtschaft, den Übergang so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Sowohl Bestandsunternehmen als auch Marktneuzugänge sollen auf diese Weise frühzeitig in den Dialog mit der Aufsicht eintreten können. Die MiCAR-AntragsV wird nach Erfüllung ihres Zwecks, voraussichtlich am Ende des Jahres 2024, außer Kraft treten.
Praktische Auswirkungen für CASPs
Für bestehende und angehende Kryptowerte-Dienstleister stellt der neue rechtliche Rahmen in Deutschland, der durch die MiCAR-TransitV und die MiCAR-AntragsV eingeführt werden soll, eine wesentliche Weichenstellung dar:
- Bestandsunternehmen können sich nunmehr mit den inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an ihren Antrag im Rahmen des vereinfachten Erlaubnisverfahren gestellt werden und mit der Vorbereitung des Antrages beginnen.
- Ferner können sich regulierte Institute wie auch Marktneuzugänge auf die Möglichkeit der Antragsstellung bereits im Laufe dieses Jahres einstellen. Im Hinblick auf den im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlichen Austausch mit der BaFin sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um zeitgleich mit der vollständigen Geltung der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu können.
Bis zum 19. April 2024 hatten Marktteilnehmer und Experten Zeit, zu den vorgeschlagenen Rechtsverordnungen Stellungen zu nehmen. Es wird erwartet, dass die Regelungen spätestens zum Sommer 2024 verabschiedet und in Kraft treten werden.
Sind Sie bereit für MiCAR? – Webinar zur Einführung in die neue EU-Krypto-Verordnung
Von Annabelle Rau | Renate Prinz on Februar 09, 2024
Veröffentlicht In Kryptoregulierung, MiCAR
Wir freuen uns über die zahlreiche Teilnahme an unserem Webinar über die neue Regulierung von Krypto-Vermögenswerten in der EU (Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)). Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Anwendungsbereich der MiCAR, den Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie den Verpflichtungen für Krypto-Vermögensdienstleister in der EU. Unsere Expertinnen, die auf das Finanzregulierungsrecht mit Schwerpunkt auf der aktuellen Krypto-Regulierung spezialisiert sind, diskutierten über die bevorstehenden Änderungen durch die MiCAR im Jahr 2024.
Das Seminar richtete sich an alle, die in der Krypto-Szene tätig sind (oder dies anstreben) oder Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen und einen Einblick in die Einhaltung der neuen Verordnung erhalten möchten. Das Webinar fand in englisch statt.
Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Von Annabelle Rau on Januar 29, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.
MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?
Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:
- Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
- Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
- Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.
Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts
Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.
MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.
Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA
Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR
Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.
Stabilität durch Regulierung – Renate Prinz in der Börsen-Zeitung
Von Renate Prinz on Mai 15, 2023
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Kryptoregulierung, MiCAR
Die Finanzbranche sieht sich erneut mit Unsicherheit und Turbulenzen konfrontiert, die insbesondere durch den Niedergang einiger Banken und Probleme in der Krypto-Szene verursacht werden. Angesichts der aktuellen Regulierungsdichte stellt sich die Frage, ob diese ausreichend ist, um die Stabilität der Finanzbranche zu gewährleisten und ob sie tatsächlich dazu beitragen kann, Marktsicherheit und Vertrauen zu schaffen. Renate Prinz ordnet in der Börsen-Zeitung die aktuellen Entwicklungen ein.
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Die regulatorische Landschaft für Krypto-Assets in Deutschland und der EU verstehen
Von Renate Prinz on November 11, 2022
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Derzeit kann man überall Zusammenfassungen und Briefings über die neue Verordnung über den Markt für Krypto-Assets („MiCAR“) lesen. Sicherlich hat MiCAR das Potenzial, dem EU-Kryptomarkt einen enormen Schub zu geben. Nach dem, was wir bisher gesehen haben, ist die Regulierung für neue Geschäftsmodelle, insbesondere im Fintech-Markt, gar nicht so schlecht, wie alle bisher angenommen haben.
Renate Prinz ordnet die Entwicklungen in FinExtra ein. Hier geht es zum Beitrag.
Beitrag in Libra: EU schafft einheitliche Regeln für den Umgang mit Kryptowerten
Von Annabelle Rau | Renate Prinz on September 16, 2022
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
In Ihrem aktuellen Beitrag für „Libra – das Rechtsbriefing“ stellen Renate Prinz und Annabelle Rau die wesentlichen Inhalte der neuen „Markets in Crypto-Assets Regulation“ (MiCAR) vor, auf die sich der Europäische Rat, das EU-Parlament und die EU-Kommission jüngst geeinigt haben.
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Trilog hat Einigung über MiCAR erzielt
Von Annabelle Rau | Renate Prinz on August 11, 2022
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Der Trilog hat sich am 30. Juni 2022 auf den finalen Text für die Verordnung für Märkte von Kryptowerten (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“) geeinigt, welcher nun noch von den Mitgliedsstaaten angenommen werden muss (hier geht’s zur Pressemitteilung).
- MiCAR wird erstmalig einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Kryptowerte, Krypto-Emittenten und Krypto-Dienstleister schaffen. Kryptowerte sind in Europa bislang überwiegend uneinheitlich geregelt.
- MiCAR sieht spezifische Anforderungen Utility Token, Wertreferenzierte Token und E-Geld-Token vor. Nicht umfasst werden Security Token, die bereits bestehenden EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich unterfallen und Non-fungible Token („NFT“), sofern sie nicht einer der Kryptowerte-Kategorien unterfallen.
- Daneben regelt die MiCAR aufsichtsrechtliche Anforderungen an Emittenten von Kryptowerten (z.B. Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers) und an Krypto-Dienstleister (z.B. Erfordernis einer Zulassung und fortlaufende Wohlverhaltenspflichten).
- Neu im Vergleich zur Entwurfsfassung ist beispielsweise, dass Akteure auf dem Markt für Kryptowerte nun verpflichtet sind, eine Erklärung mit Informationen über ihren ökologischen und klimatischen Fußabdruck vorzulegen. Inhalt, Methoden und Darstellung der Erklärung wird die ESMA dann über technische Regulierungsstandards vorgeben. Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.
Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.