Monat: August 2022


Neue Vorgaben für Investmentvermögen: PRIIPs-Basisinformationsblatt ersetzt Wesentliche Anlegerinformationen – FAQs

Von Frank Müller | Hannah Henseling am 28. August, 2022

Veröffentlicht In Fonds

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Nachfolgend werden fünf häufig gestellte Fragen & Antworten rund um dieses Thema zusammengefasst:

 

Welchen Zweck verfolgt das Basisinformationsblatt?

  • Das Basisinformationsblatt soll es Kleinanlegern in der EU ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten) besser zu verstehen.
  • Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind.

Für welche Fonds muss ein PRIIPs-KID erstellt werden?

  • Alle offenen und geschlossenen Publikums-Investmentvermögen mit einer bestehenden Vertriebsanzeige.
  • Grundsätzlich für alle offenen und geschlossenen Spezial-Investmentvermögen, die Anteile an semi-professionelle Anleger ausgeben. Hiervon ausgenommen sind Spezialfonds, die ab dem 01.01.2023 nicht mehr aktiv vertrieben werden, d.h. keine neuen Anteile an Anleger ausgegeben werden und dies auch nicht zu erwarten ist.

Ab wann muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?

  • Bis zum 31. Dezember 2022 sind KVGen von der Verpflichtung zur Erstellung eines PRIIPs-Basisinformationsblattes ausgenommen, sofern sie wesentliche Anlegerinformationen nach dem KAGB erstellen.
  • Ab dem 01. Januar 2023 müssen KVGen für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, das PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen. Grund: Das Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, wird als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen.

In welcher Form muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?

  • Das PRIIPs-KID muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine Zurverfügungstellung hat grundsätzlich auf Papier zu erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zurverfügungstellung über andere Medien (dauerhafter Datenträger oder Website) erfolgen.

Welchem Umfang und welcher Ausgestaltung muss das PRIIPs-KID entsprechen?

  • Die PRIIPs-Verordnung und die Delegierte Verordnung geben zahlreiche (zum Teil komplexe) Einzelheiten in Bezug auf Form und Inhalt des Basisinformationsblattes vor.
  • Um dies zu veranschaulichen sei an dieser Stelle exemplarisch auf folgende Punkte hingewiesen:
    • Die enthaltenen Informationen müssen präzise, redlich und klar sein und dürfen nicht irreführend sein.
    • Die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte für das Basisinformationsblatt sind zwingend vorgegeben.
    • Bestimmte Passagen oder Überschriften müssen hervorgehoben werden.
    • Das PRIIPs-KID darf nicht länger als drei DIN A 4-Seiten sein.

BaFin zur neuen Nachhaltigkeitsexploration bei der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung

Von Annabelle Rau am 17. August, 2022

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen

Die BaFin hat in einer Veröffentlichung vom 3. August 2022 auf die nun geltende Verpflichtung von Anlageberatern und Finanzportfolioverwaltern zur Kundenexploration im Hinblick auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden hingewiesen.

  • Die Kundenexploration umfasst nun auch Nachhaltigkeitsfaktoren, weshalb die Geeignetheitsprüfung und -erklärung um den Aspekt der Nachhaltigkeitspräferenz der Kundin/des Kunden erweitert wird.
  • Hintergrund ist die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Europäischen Kommission, welche die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regelt.
  • Für die Praxis bedeutet dies, dass Anlageberater ihre Kunden nun zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit befragen müssen und ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen dürfen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen.
  • Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt:
    • ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)
    • nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)
    • danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen, wodurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen wie z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen ausgeschlossen werden.
  • Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Exploration stehen noch aus, werden jedoch im Hinblick auf bislang nur im Entwurf vorliegende Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) erwartet.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie die Umsetzung der neuen Regelungen eng begleiten und – soweit erforderlich – Wertpapierunternehmen zur Nachbesserung auffordern werde. Die Einhaltung der neuen Regelungen wird zudem in der jährlichen Prüfung nach dem Wertpapierhandelsgesetz geprüft.


PSD3 am Horizont?

Von Annabelle Rau am 17. August, 2022

Veröffentlicht In Zahlungsdienste

Die Europäische Kommission führt aktuell Konsultationen zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – „PSD2“) durch.

Die PSD2 regelt EU-weit einheitliche Anforderungen an Zahlungsdienstleister und die Erbringung von Zahlungsdiensten. In Deutschland werden die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD2 durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) umgesetzt.

Hierzu hat die Europäische Bankenaufsicht („EBA“) am 23. Juni 2022 in einer 126 Seiten langen Stellungnahme Vorschläge zu Änderung der PSD2 bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Die Vorschläge umfassen unter anderem:

Anpassungen des Katalogs der Zahlungsdienste, z.B. Straffungen und Präzisierungen, um eine klarere Abgrenzung zwischen einzelnen Zahlungsdiensten zu ermöglichen sowie Teilungen und Zusammenführungen von einzelnen Zahlungsdiensten.

• Anpassungen beim Erlaubnisverfahren und der Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern (z.B. hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, der Unterscheidung von Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, der Aufsichtsarbitrage und dem daraus resultierenden forum shopping sowie Verzögerungen im Zulassungsverfahren).

• Klärung von Haftungsregelungen und damit zusammenhängender Schlüsselbegriffe im Zusammenhang mit nicht autorisierten Transkationen, welche zuletzt zu Rechtsunsicherheit und einer uneinheitlichen Anwendung der Richtlinie geführt haben sollen.

• Konkretisierung und Anpassung der starker Kundenauthentifizierung („SCA“), z.B. im Hinblick auf Haftung und Notwendigkeit der Durchführung.

• Verpflichtung für kontoführende Zahlungsdienstleister, den Anbietern von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten („KID“ und „ZAG“) mehr Informationen zur Verfügung zu stellen und Sondierung der Möglichkeit einer einheitlichen Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“) für diese Dienste als Standard in der EU.

Durchsetzung der Vorgaben der PSD, wie beispielsweise Maßnahmen, um der verzögerten Implementierung der SCA beim kartengestützten elektronischen Geschäftsverkehr entgegenzuwirken.

Die gezielten Konsultationen endeten bereits Anfang Juli 2022, die öffentliche Konsultation endete am 2. August 2022. Vor dem Hintergrund der umfassenden Stellungnahme der EBA wird erwartet, dass die Europäische Kommission sich mit dem ein oder anderen Vorschlag noch intensiver auseinandersetzen wird.


Trilog hat Einigung über MiCAR erzielt

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 11. August, 2022

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Der Trilog hat sich am 30. Juni 2022 auf den finalen Text für die Verordnung für Märkte von Kryptowerten (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“) geeinigt, welcher nun noch von den Mitgliedsstaaten angenommen werden muss (hier geht’s zur Pressemitteilung).

  • MiCAR wird erstmalig einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Kryptowerte, Krypto-Emittenten und Krypto-Dienstleister schaffen. Kryptowerte sind in Europa bislang überwiegend uneinheitlich geregelt.
  • MiCAR sieht spezifische Anforderungen Utility Token, Wertreferenzierte Token und E-Geld-Token vor. Nicht umfasst werden Security Token, die bereits bestehenden EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich unterfallen und Non-fungible Token („NFT“), sofern sie nicht einer der Kryptowerte-Kategorien unterfallen.
  • Daneben regelt die MiCAR aufsichtsrechtliche Anforderungen an Emittenten von Kryptowerten (z.B. Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers) und an Krypto-Dienstleister (z.B. Erfordernis einer Zulassung und fortlaufende Wohlverhaltenspflichten).
  • Neu im Vergleich zur Entwurfsfassung ist beispielsweise, dass Akteure auf dem Markt für Kryptowerte nun verpflichtet sind, eine Erklärung mit Informationen über ihren ökologischen und klimatischen Fußabdruck vorzulegen. Inhalt, Methoden und Darstellung der Erklärung wird die ESMA dann über technische Regulierungsstandards vorgeben. Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.

Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.