Monat: April 2024
Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet
Von Annabelle Rau am 30. April, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.
Das Paket umfasst
• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.
Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.
Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete
Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:
• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern
Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.
Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.
Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung
Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.
Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.
Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA
In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.
Ausblick
Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.
Update für Kryptowerte-Dienstleister: Referentenentwurf zur Überführung nationaler Krypto-Regulierung in das MiCAR-Regime
Von Annabelle Rau am 24. April, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für zwei Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang der nationalen Krypto-Regulierung in das europäische MiCAR-Regime erleichtern sollen.
Diese vorgeschlagenen Rechtsverordnungen konkretisieren das vereinfachte Erlaubnisverfahren und schaffen die Möglichkeit, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor der vollständigen Geltung der MiCAR-Vorschriften zu stellen.
Hintergrund: Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für bereits regulierte Institute
Bereits Ende 2023 präsentierte der nationale Gesetzgeber den Entwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz („FinmadiG“), der unter anderem ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) vorsieht (wir berichteten hier). Das KMAG ermöglicht ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren, durch das Institute, die bereits eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen, eine MiCAR-Erlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten können.
Kernpunkte des Referentenentwurfes
Der Referentenentwurf umfasst zwei Rechtsverordnungen:
- Die MiCAR-TransitV, welche das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen konkretisiert und
- die MiCAR-AntragsV, welche die Antragsstellung bereits vor vollständiger Geltung der MiCAR ermöglicht.
Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch die MiCAR-TransitV
Die MiCAR-TransitV soll das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die nicht zugleich weitere (europäische) Erlaubnisse halten, die ihnen eine bloße Notifizierung ermöglichen würden. Den bereits beaufsichtigten Unternehmen soll damit ein einfacher Übergang in den Rechtsrahmen der MiCAR ermöglicht werden.
Die im vereinfachten Verfahren vorzunehmende Prüfung nach MiCAR-TransitV soll sich auf die Aspekte beschränken, in denen die Voraussetzungen der MiCAR über die bestehenden Anforderungen nach dem derzeitigen Aufsichtsrecht hinausgehen und den Besonderheiten des Marktes und der Geschäftsmodelle Rechnung tragen.
Dabei müssen die Antragssteller beispielsweise ihre aktuelle Geschäftsorganisation und Unternehmensführung gegenüber der BaFin darlegen und einen aktualisierten Geschäftsplan vorlegen. Abhängig von der konkreten Kryptowerte-Dienstleistung, die erbracht werden soll, treten zusätzliche Nachweispflichten hinzu.
Antragsstellung schon vor Geltung der MiCAR durch die MiCAR-AntragsV
Parallel zur MiCAR-TransitV regelt die MiCAR-AntragsV die Einzelheiten zur Antragstellung für die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (auch „CASPs“) nach MiCAR. Diese Rechtsverordnung ist besonders relevant, da sie es ermöglicht, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten der MiCAR am 30. Dezember 2024 zu stellen.
Damit reagiert das BMF auf das Bedürfnis der Wirtschaft, den Übergang so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Sowohl Bestandsunternehmen als auch Marktneuzugänge sollen auf diese Weise frühzeitig in den Dialog mit der Aufsicht eintreten können. Die MiCAR-AntragsV wird nach Erfüllung ihres Zwecks, voraussichtlich am Ende des Jahres 2024, außer Kraft treten.
Praktische Auswirkungen für CASPs
Für bestehende und angehende Kryptowerte-Dienstleister stellt der neue rechtliche Rahmen in Deutschland, der durch die MiCAR-TransitV und die MiCAR-AntragsV eingeführt werden soll, eine wesentliche Weichenstellung dar:
- Bestandsunternehmen können sich nunmehr mit den inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an ihren Antrag im Rahmen des vereinfachten Erlaubnisverfahren gestellt werden und mit der Vorbereitung des Antrages beginnen.
- Ferner können sich regulierte Institute wie auch Marktneuzugänge auf die Möglichkeit der Antragsstellung bereits im Laufe dieses Jahres einstellen. Im Hinblick auf den im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlichen Austausch mit der BaFin sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um zeitgleich mit der vollständigen Geltung der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu können.
Bis zum 19. April 2024 hatten Marktteilnehmer und Experten Zeit, zu den vorgeschlagenen Rechtsverordnungen Stellungen zu nehmen. Es wird erwartet, dass die Regelungen spätestens zum Sommer 2024 verabschiedet und in Kraft treten werden.