Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Nachfolgend werden fünf häufig gestellte Fragen & Antworten rund um dieses Thema zusammengefasst:
Welchen Zweck verfolgt das Basisinformationsblatt?
- Das Basisinformationsblatt soll es Kleinanlegern in der EU ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten) besser zu verstehen.
- Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind.
Für welche Fonds muss ein PRIIPs-KID erstellt werden?
- Alle offenen und geschlossenen Publikums-Investmentvermögen mit einer bestehenden Vertriebsanzeige.
- Grundsätzlich für alle offenen und geschlossenen Spezial-Investmentvermögen, die Anteile an semi-professionelle Anleger ausgeben. Hiervon ausgenommen sind Spezialfonds, die ab dem 01.01.2023 nicht mehr aktiv vertrieben werden, d.h. keine neuen Anteile an Anleger ausgegeben werden und dies auch nicht zu erwarten ist.
Ab wann muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?
- Bis zum 31. Dezember 2022 sind KVGen von der Verpflichtung zur Erstellung eines PRIIPs-Basisinformationsblattes ausgenommen, sofern sie wesentliche Anlegerinformationen nach dem KAGB erstellen.
- Ab dem 01. Januar 2023 müssen KVGen für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, das PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen. Grund: Das Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, wird als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen.
In welcher Form muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?
- Das PRIIPs-KID muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Eine Zurverfügungstellung hat grundsätzlich auf Papier zu erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zurverfügungstellung über andere Medien (dauerhafter Datenträger oder Website) erfolgen.
Welchem Umfang und welcher Ausgestaltung muss das PRIIPs-KID entsprechen?
- Die PRIIPs-Verordnung und die Delegierte Verordnung geben zahlreiche (zum Teil komplexe) Einzelheiten in Bezug auf Form und Inhalt des Basisinformationsblattes vor.
- Um dies zu veranschaulichen sei an dieser Stelle exemplarisch auf folgende Punkte hingewiesen:
- Die enthaltenen Informationen müssen präzise, redlich und klar sein und dürfen nicht irreführend sein.
- Die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte für das Basisinformationsblatt sind zwingend vorgegeben.
- Bestimmte Passagen oder Überschriften müssen hervorgehoben werden.
- Das PRIIPs-KID darf nicht länger als drei DIN A 4-Seiten sein.