Die BaFin hat im August neue Rundschreiben zu den quantitativen Liquiditätsstandards der CRR (Capital Requirements Regulation – Kapitaladäquanzverordnung) veröffentlicht, welche insbesondere
- die aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Produkten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR bzw. simplified NSFR) erfassen sowie
- die Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung (Art. 23 der Delegiertenverordnung 2015/61) anpasst.
Die beiden Rundschreiben sind relevant für alle Institute, für die der Artikel 6 Abs. 2 CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs)“ eingestuft werden sowie für alle Institute nach § 1a KWG, die keine CRR Kreditinstitute sind, die aber wie CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf die Anwendung bestimmter Normen eingestuft werden (§ 1a Abs. 1 KWG).
Die Anpassung der Wesentlichkeitskriterien soll insbesondere viele Institute von der Meldepflicht entlasten, da damit sichergestellt werden soll, dass nur dann Meldungen von Instituten einzureichen sind, für die die jeweiligen Produktgruppen auch tastsächlich relevant sind, d.h. höhere Grenzwerte für die Wesentlichkeitskriterien und genauere Bestimmung der von Art. 23 Abs. 1 a) – h) DV 2015/61 erfassten Produkte und Dienstleistungen und dazugehöriger Liquiditätsabflüsse.
Bei den Liquiditätsstandards wird zwischen den Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) und der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) unterschieden. Mit der NSFR soll das strukturelle, längerfristige Liquiditätsrisiko abgesichert werden, d.h. sichergestellt werden, dass die Institute langfristig über ausreichende und stabile Refinanzierung verfügen, um die Stressanfälligkeit zu reduzieren. Die Institute müssen danach über einen Mindestbestand an stabiler Refinanzierung verfügen. Die LCR hingegen adressiert die kurzfristige Liquidität und stellt einen Liquiditätspuffer für ein Stressszenario von mindestens 30 Tagen sicher, wobei das jeweilige Stressszenario von der Aufsicht vorgegeben wird.
Das Rundschreiben 6/2022 gilt seit Veröffentlichung am 1. August 2022 und ist für den Meldestichtag 31. März 2023 erstmals zu berücksichtigen. Das Rundschreiben 7/2022 gilt ab dem 15. August 2022.
Zu den Rundschreiben geht es hier:
Rundschreiben 6/2022
Rundschreiben 7/2022
Eine Zusammenfassung der Maßnahmen und weitere Hintergrunderläuterungen finden Sie hier.