Bankaufsichtsrecht


Nachhaltigkeitsrisiken & Co. in der 7. MaRisk-Novelle

Von Annabelle Rau am 14. Oktober, 2022

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Nachhaltigkeit

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 26. September 2022 einen novellierten Entwurf ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ („MaRisk“) veröffentlicht, welcher nun zur Konsultation steht.

Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG.

Der Entwurf der 7. MaRisk-Novelle umfasst unter anderem:

  • die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung;
  • spezifische Anforderungen an Immobiliengeschäfte von Banken;
  • grundlegende Regeln, die Kreditinstitute bei der Verwendung von Risikomodellen einzuhalten haben;
  • Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken.

Erstmals explizite Vorgaben für Banken zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die BaFin hatte den Banken bereits mit ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine Orientierungshilfe zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Sie definiert den Begriff „Nachhaltigkeit“ dabei im Sinne von „ESG“ (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Die Orientierungshilfe diente allerdings noch als Zusammenfassung unverbindlicher „good practice“-Ansätze. Durch die Überführung dieser Ansätze in die MaRisk können sie zukünftig Teil der Überprüfung durch die BaFin werden.

Damit werden Kreditinstitute einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken entwickeln müssen. Dies umfasst eine Anpassung der bisherigen Prozesse und die Entwicklung neuer Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente für Nachhaltigkeitsrisiken.

Im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes der MaRisk können bei einem schwacher ausgeprägten Risikoprofil auch einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden genügen. Je erheblicher die Nachhaltigkeitsrisiken jedoch für ein Kreditinstitut sind, desto aufwändiger müssen auch die Instrumente sein.

Die Banken sollen zudem die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweise, können laut BaFin aber auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2022. Stellungnahmen nehmen die BaFin und die Deutsche Bundesbank per E-Mail an konsultation-06-22@bafin.de und B32_MaRisk@bundesbank.de mit dem Betreff „Konsultation 6/2022“ entgegen. Die neue Fassung der MaRisk wird dann das aktuell gültige Rundschreiben 10/2021 ablösen.


Neue Rundschreiben der BaFin zu Liquiditätsstandards

Von Renate Prinz am 02. September, 2022

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht

Die BaFin hat im August neue Rundschreiben zu den quantitativen Liquiditätsstandards der CRR (Capital Requirements Regulation – Kapitaladäquanzverordnung) veröffentlicht, welche insbesondere

  • die aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Produkten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR bzw. simplified NSFR) erfassen sowie
  • die Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung (Art. 23 der Delegiertenverordnung 2015/61) anpasst.

Die beiden Rundschreiben sind relevant für alle Institute, für die der Artikel 6 Abs. 2 CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs)“ eingestuft werden sowie für alle Institute nach § 1a KWG, die keine CRR Kreditinstitute sind, die aber wie CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf die Anwendung bestimmter Normen eingestuft werden (§ 1a Abs. 1 KWG).

Die Anpassung der Wesentlichkeitskriterien soll insbesondere viele Institute von der Meldepflicht entlasten, da damit sichergestellt werden soll, dass nur dann Meldungen von Instituten einzureichen sind, für die die jeweiligen Produktgruppen auch tastsächlich relevant sind, d.h. höhere Grenzwerte für die Wesentlichkeitskriterien und genauere Bestimmung der von Art. 23 Abs. 1 a) – h) DV 2015/61 erfassten Produkte und Dienstleistungen und dazugehöriger Liquiditätsabflüsse.

Bei den Liquiditätsstandards wird zwischen den Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) und der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) unterschieden. Mit der NSFR soll das strukturelle, längerfristige Liquiditätsrisiko abgesichert werden, d.h. sichergestellt werden, dass die Institute langfristig über ausreichende und stabile Refinanzierung verfügen, um die Stressanfälligkeit zu reduzieren. Die Institute müssen danach über einen Mindestbestand an stabiler Refinanzierung verfügen. Die LCR hingegen adressiert die kurzfristige Liquidität und stellt einen Liquiditätspuffer für ein Stressszenario von mindestens 30 Tagen sicher, wobei das jeweilige Stressszenario von der Aufsicht vorgegeben wird.

Das Rundschreiben 6/2022 gilt seit Veröffentlichung am 1. August 2022 und ist für den Meldestichtag 31. März 2023 erstmals zu berücksichtigen. Das Rundschreiben 7/2022 gilt ab dem 15. August 2022.

Zu den Rundschreiben geht es hier:

Rundschreiben 6/2022
Rundschreiben 7/2022

Eine Zusammenfassung der Maßnahmen und weitere Hintergrunderläuterungen finden Sie hier.