Die EU-Kommission hat ihre neue Strategie für eine Spar- und Investitionsunion (SIU) vorgestellt. Diese Initiative zielt darauf ab, den Zugang zu den Kapitalmärkten für Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern und Unternehmen in der EU mehr Finanzierungswege zu eröffnen. Geplante Neuerungen betreffen auch die Aufsicht und die Einlagensicherung. Renate Prinz und Dr. Cornelius Hille haben das Vorhaben für uns eingeordnet.
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Neuer Anlauf der EU für eine Finanzunion: Was Banken jetzt wissen müssen
Von Renate Prinz | Dr. Cornelius Hille am 10. April, 2025
Veröffentlicht In EU, Finanzdienstleistungen
Ausblick auf die Finanzregulierung und Aufsichtspraxis in Deutschland und der EU
Von Renate Prinz am 03. April, 2025
Veröffentlicht In Aufsichtspraxis, Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen
Der neue Artikel von Renate Prinz in Finextra untersucht den regulatorischen Rahmen der Europäischen Union für das Jahr 2025 und bietet wertvolle Einblicke in die zukünftigen Entwicklungen und Herausforderungen.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel (Englisch).
ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?
Von Annabelle Rau am 08. Oktober, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste
Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.
Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern
Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.
Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.
Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.
Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.
Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor
Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.
Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.
Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.
Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz
Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:
- Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
- Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
- Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
- Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
- Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
- Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
- Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
- Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
- Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.
Ausblick
Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.
Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet
Von Annabelle Rau am 30. April, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.
Das Paket umfasst
• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.
Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.
Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete
Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:
• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern
Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.
Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.
Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung
Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.
Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.
Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA
In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.
Ausblick
Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.
Update für Kryptowerte-Dienstleister: Referentenentwurf zur Überführung nationaler Krypto-Regulierung in das MiCAR-Regime
Von Annabelle Rau am 24. April, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für zwei Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang der nationalen Krypto-Regulierung in das europäische MiCAR-Regime erleichtern sollen.
Diese vorgeschlagenen Rechtsverordnungen konkretisieren das vereinfachte Erlaubnisverfahren und schaffen die Möglichkeit, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor der vollständigen Geltung der MiCAR-Vorschriften zu stellen.
Hintergrund: Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für bereits regulierte Institute
Bereits Ende 2023 präsentierte der nationale Gesetzgeber den Entwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz („FinmadiG“), der unter anderem ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) vorsieht (wir berichteten hier). Das KMAG ermöglicht ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren, durch das Institute, die bereits eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen, eine MiCAR-Erlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten können.
Kernpunkte des Referentenentwurfes
Der Referentenentwurf umfasst zwei Rechtsverordnungen:
- Die MiCAR-TransitV, welche das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen konkretisiert und
- die MiCAR-AntragsV, welche die Antragsstellung bereits vor vollständiger Geltung der MiCAR ermöglicht.
Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch die MiCAR-TransitV
Die MiCAR-TransitV soll das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die nicht zugleich weitere (europäische) Erlaubnisse halten, die ihnen eine bloße Notifizierung ermöglichen würden. Den bereits beaufsichtigten Unternehmen soll damit ein einfacher Übergang in den Rechtsrahmen der MiCAR ermöglicht werden.
Die im vereinfachten Verfahren vorzunehmende Prüfung nach MiCAR-TransitV soll sich auf die Aspekte beschränken, in denen die Voraussetzungen der MiCAR über die bestehenden Anforderungen nach dem derzeitigen Aufsichtsrecht hinausgehen und den Besonderheiten des Marktes und der Geschäftsmodelle Rechnung tragen.
Dabei müssen die Antragssteller beispielsweise ihre aktuelle Geschäftsorganisation und Unternehmensführung gegenüber der BaFin darlegen und einen aktualisierten Geschäftsplan vorlegen. Abhängig von der konkreten Kryptowerte-Dienstleistung, die erbracht werden soll, treten zusätzliche Nachweispflichten hinzu.
Antragsstellung schon vor Geltung der MiCAR durch die MiCAR-AntragsV
Parallel zur MiCAR-TransitV regelt die MiCAR-AntragsV die Einzelheiten zur Antragstellung für die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (auch „CASPs“) nach MiCAR. Diese Rechtsverordnung ist besonders relevant, da sie es ermöglicht, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten der MiCAR am 30. Dezember 2024 zu stellen.
Damit reagiert das BMF auf das Bedürfnis der Wirtschaft, den Übergang so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Sowohl Bestandsunternehmen als auch Marktneuzugänge sollen auf diese Weise frühzeitig in den Dialog mit der Aufsicht eintreten können. Die MiCAR-AntragsV wird nach Erfüllung ihres Zwecks, voraussichtlich am Ende des Jahres 2024, außer Kraft treten.
Praktische Auswirkungen für CASPs
Für bestehende und angehende Kryptowerte-Dienstleister stellt der neue rechtliche Rahmen in Deutschland, der durch die MiCAR-TransitV und die MiCAR-AntragsV eingeführt werden soll, eine wesentliche Weichenstellung dar:
- Bestandsunternehmen können sich nunmehr mit den inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an ihren Antrag im Rahmen des vereinfachten Erlaubnisverfahren gestellt werden und mit der Vorbereitung des Antrages beginnen.
- Ferner können sich regulierte Institute wie auch Marktneuzugänge auf die Möglichkeit der Antragsstellung bereits im Laufe dieses Jahres einstellen. Im Hinblick auf den im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlichen Austausch mit der BaFin sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um zeitgleich mit der vollständigen Geltung der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu können.
Bis zum 19. April 2024 hatten Marktteilnehmer und Experten Zeit, zu den vorgeschlagenen Rechtsverordnungen Stellungen zu nehmen. Es wird erwartet, dass die Regelungen spätestens zum Sommer 2024 verabschiedet und in Kraft treten werden.
Erlaubnispflicht für Kreditdienstleister – Dienstleistungen für Non-Performing-Loans sind jetzt erlaubnispflichtig
Von Renate Prinz am 28. Februar, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, NPL
Mit dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes am 30. Dezember 2023 sind Dienstleistungen in Bezug auf sogenannte Non-Performing-Loans, also Kredite, die nicht mehr bedient werden oder vom Ausfall bedroht sind, erlaubnispflichtig. Gesellschaften, die heute bereits Kreditdienstleistungen erbringen mussten sich bereits im Februar bei der BaFin melden und mitteilen, dass sie auch weiterhin die Dienstleistungen erbringen werden und haben nun bis April Zeit, einen Erlaubnisantrag zu stellen. Für sie gilt dann noch eine Übergangsregelung, unter der die Dienstleistungen zunächst noch erlaubnisfrei erbracht werden können. Zudem wird der Verkauf von NPLs durch Kreditinsittute unter klare Regeln gestellt, insbesondere was die standardisierte Mitteilung von Informationen über die verkauften NPLs angeht.
Die BaFin hat FAQ zu der neuen Regulierung aufgestellt. Darin sind erste Informationen zur Erlaubnispflicht und Erlaubnisvefahren zusammengefasst. Zudem hat die BaFin auf die veränderten Einreichungsfristen hingewiesen.
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Von Annabelle Rau am 29. Januar, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.
MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?
Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:
- Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
- Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
- Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.
Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts
Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.
MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.
Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA
Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR
Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.
Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet
Von Annabelle Rau am 17. Januar, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen
Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet
Am 15. Januar 2024 wurde die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung ist am heutigen Tage in Kraft getreten.
Inhaberkontrollverfahren bei Wertpapierinstituten
Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem regulierten Wertpapierinstitut (sog. Inhaberkontrollverfahren).
Unter einer bedeutenden oder qualifizierten Beteiligung versteht man das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht.
Konkretisierung der Anzeige des Beteiligungserwerbs durch die Verordnung
Wer beabsichtigt, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies der BaFin anzeigen (§ 24 Abs. 1 WpIG). Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung legt dabei fest, wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Instruktiv sind dabei insbesondere die Checklisten der Verordnung bspw. für
- Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person
- Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person
Für beide Konstellationen enthält die Verordnung nun Anzeige-Formulare. Darüber hinaus enthält sie die Formulare für die Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, zur Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen und über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung.
Ausblick
Mit dem Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung besteht nun endlich ein auf Wertpapierinstitute zugeschnittenes Inhaberkontrollverfahren. Der bisher erforderliche Rückgriff auf Parallelregelungen aus anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen entfällt. Interessierte Erwerber sollten sich zu einem frühen Stadium mit den Anforderungen des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut auseinandersetzen, um den Prozess möglichst gut vorbereitet mit der BaFin anstoßen zu können.
United Kingdom’s digital pound meets public backlash – Why?
Von Annabelle Rau am 17. Juli, 2023
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen
Nicht nur die EU nimmt sich mit ihren Plänen zum digitalen Euro dem digitalen Zentralbankgeld (Central Bank Digital Currency – „CBDC“) an. In einem Gespräch mit Cointelegraph beleuchtet Annabelle Rau zu diesem Anlass die Auswirkungen von CBDCs auf Datenschutz, finanzielle Inklusion und die Risiken von Bank Runs.
Zum englischen Beitrag des Cointelegraph geht es hier.
Pflicht zur ESG-Kundenbefragung gilt zukünftig auch für Finanzanlagenvermittler
Von Annabelle Rau am 03. Februar, 2023
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Finanzlagenvermittler
Nun also auch die Finanzanlagenvermittler! Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 11. November 2022 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Durch die Änderung werden nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler ihre Kunden zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der Geeignetheitsprüfung entsprechend berücksichtigen müssen.
Anpassung der ESG-Abfragepflicht an den europäischen Regulierungsstandard
Bereits seit August 2022 gilt für nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zugelassene Anlageberater und Finanzportfolioverwalter die Pflicht, ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu befragen und ihnen nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen (wir berichteten hier).
Hintergrund war ein Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur MiFID II, welcher die ESG-Abfragepflicht für Banken und Wertpapierfirmen anordnete.
Die für Finanzanlagenvermittler geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung („FinVermV“) verwies bislang allerdings nur „starr“ auf eine bestimmte Fassung der EU-Vorschriften – die neu aufgenommene Pflicht zur ESG-Abfrage blieb daher ohne Konsequenz für die deutschen Finanzanlagenvermittler.
Der Referentenentwurf sieht nun einen sogenannten „dynamischen“ Verweis auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ vor. Damit gelten zukünftige Neuerungen der Delegierten Verordnung automisch auch für die in Deutschland gewerberechtlich zugelassenen Finanzanlagenvermittler.
Was bedeutet dies konkret für Finanzanlagenvermittler?
Finanzanlagenvermittler müssen künftig im Rahmen der Anlageberatung von ihren Kunden Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren.
Die zu ermittelnden Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei in drei Kategorien unterteilt:
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)?
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)?
- Werden bei den Finanzinstrumenten die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt und dadurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen (z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen) ausgeschlossen?
Weitere Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Neben der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsexploration sieht der Referentenentwurf weitere Änderungen der FinVermV vor:
- Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
- Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
- Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand des Sachgebietskatalogs der Sachkundeprüfung.
Der Referentenentwurf bedarf noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen durchsetzen werden. Wann die Verordnung in Kraft treten und die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Geltung entfalten werden, ist bislang jedoch nicht bekannt.