Am 28. Dezember 2022 ist die geänderte „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“, die sogenannte Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), in Kraft getreten. Sie dehnt den Umfang der einzureichenden Unterlagen und Erklärungen aus, beinhaltet aber gleichzeitig teilweise Erleichterungen für Anzeigepflichtige.

Berücksichtigung der Veränderungen des KWG und des VAG

Durch die Änderung der InhKontrollV finden die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Berücksichtigung. Dadurch werden beispielsweise aufgrund der Änderung von § 2c Abs. 1 KWG die Meldepflichten auch auf den unabsichtlichen Erwerb sowie die unabsichtliche Erhöhung der Beteiligung erweitert. [...]

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