Am 27. Mai 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die finale Fassung des Rundschreibens über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Zahlungsinstituten („ZAG-MaRisk“) veröffentlicht. Damit liegen nun erstmals eigene Mindestanforderungen für ZAG-Institute vor. Zuvor musste auf die MaRisk für Kreditinstitute („MaRisk (BA)“) zurückgegriffen und diese diese zum Teil sinngemäß angewendet werden. Diese „Lücke“ wurde nun durch die Aufsicht geschlossen. Die ZAG-MaRisk konkretisiert dabei auf Grundlage von § 27 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes („ZAG“) die Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institute. Zudem enthält sie insbesondere Konkretisierungen zu Sicherungsanforderungen (§§ 17 f. ZAG) sowie Auslagerungen (§ 26 ZAG). [...]
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