Schlagwort: ESG
ESMA-Leitlinien zu (ESG-)Fondsnamen – Neue BaFin-Verwaltungspraxis: Hintergrund, Inhalt, praktische Auswirkungen
Von Frank Müller on Juli 26, 2024
Veröffentlicht In BaFin, ELTIF, ESG, Nachhaltigkeit
Mit Meldung vom 25. Juli 2024 hat die BaFin mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Nachfolgend geben wir Ihnen daher einen Überblick über den Hintergrund, die Inhalte und die praktischen Konsequenzen der Leitlinien für Fondsnamen und der neuen Verwaltungspraxis der BaFin.
1. Hintergrund
Unter dem 14. Mai 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren finalen Report zu Investmentfonds, welche in ihrem Namen Begriffe wie „Umwelt (Environment)“, „Soziales (Social)“, „gute Unternehmensführung (Governance)“ oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, veröffentlicht. Hintergrund war die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Nachfrage nach „nachhaltigen“ Investmentfonds und die damit einhergehende Befürchtung von Grünwäscherei (Greenwashing), welche insbesondere dann drohen könne, falls Fonds ESG-Bezeichnungen im Namen enthalten, deren Anlagestrategie dies nicht rechtfertigen. Bereits im Oktober 2022 hatte die ESMA hierzu eine entsprechende Konsultation veröffentlicht, welche im Februar 2023 abgeschlossen war. Zudem enthalten die Neufassungen der AIFM- und OGAW-Richtlinien einen Auftrag an die ESMA, Leitlinien zu erlassen, wann Fondsnamen unklar, unfair oder irreführend sind.
Die BaFin hat nunmehr mit Meldung vom 25. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der ESMA in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Bereits vor zwei Jahren hatte die BaFin eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt. Die ESMA-Leitlinien richten sich nun an alle in der EU regulierten bzw. vertriebenen Fonds, also auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden können.
2. Inhalt
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die Informationen zu ihren Produkten korrekt, redlich und klar sind und keine irreführende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger fälschlicherweise beeinflussen würde. Die ESMA-Leitlinien unterscheiden daher zunächst drei Begriffsgruppen:
- Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe,
- Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe,
- Nachhaltigkeits-verwandte Begriffe.
Alle Investmentfonds, welche die vorstehenden Begriffe in ihren Bezeichnungen führen (zB „impact“, „nachhaltig“, „green“, „ESG“, „social equality“, „net-zero“, etc.) müssen mindestens zu 80% des Fondsvermögens in Übereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie bzw. den namensgebenden Merkmalen investiert werden.
Zudem müssen – je nach Begrifflichkeit im Fondsnamen – bestimmte Mindestausschlüsse nach der sog. „Climate Transition Benchmark“ (CTB) oder nach der sog. „Paris Aligned Benchmark“ (PAB) eingehalten werden. Bei Impact-, Nachhaltigkeits- oder transitionsbezogenen Fonds(-namen) muss schließlich eine messbare ökologische oder soziale Wirkung („Impact“), eine nachhaltige Investition iSd Art. 2 (17) der Offenlegungsverordnung („Nachhaltigkeit“), oder ein messbarer Pfad zu ökologischem oder sozialem Übergang („Transition“) vorhanden sein.
3. Praktische Auswirkungen / Handlungsbedarf
Die ESMA-Leitlinien sind nach ihrem Wortlaut drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar. Diese steht derzeit noch aus. Für neu aufzulegende Fonds sollen die Leitlinien dann unmittelbar gelten, für bereits bestehende Fonds soll eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten. Für nicht mehr im Vertrieb befindliche (Alt-)Fonds ist keine Ausnahme hiervon vorgesehen.
Für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge berücksichtigt die BaFin ab sofort jedoch nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien. Dies bedeutet, dass allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine Prüfung der Anlagebedingungen auf Erfüllung der vorstehenden Anforderungen begründet. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird und als „Art. 8“ oder „Art. 9“-Fonds qualifiziert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Selbst neu aufzulegende „Art. 6“-Fonds müssten demnach die vorstehenden Vorgaben nach ihren Anlagebedingungen einhalten, wenn sie eine der genannten Bezeichnungen im Fondsnamen tragen. Gleiches gilt für neu aufzulegende „Art. 8“- oder „Art. 9“-Fonds. Diese müssen zusätzlich – wie bisher – die ESG-Formular-Anhänge zu ökologischen und/oder sozialen Merkmalen bzw. zu nachhaltigen Investitionszielen als Anhang zum Prospekt enthalten.
Bei Bestandsfonds gelten die vorstehenden Anforderungen erst neun Monate nach der Veröffentlichung der Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der Internetseite der ESMA. Liegt eine Bezeichnung im Fondsnamen vor, die unter die ESMA-Leitlinien fällt, muss dann entweder der Name des Fonds geändert werden, oder aber die Anlagebedingungen müssen gemäß den vorstehenden Kriterien angepasst werden. Die BaFin betrachtet eine Anpassung der Anlagebedingungen in der Regel aber weder als eine Änderung der Anlagegrundsätze noch als eine anlegerbenachteiligende Änderung wesentlicher Anlegerrechte i. S. § 163 Abs. 3 und 4 KAGB. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlagebedingungen bereits den Anforderungen der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen entsprechen. Ebenso gilt dies, wenn die Angaben im vorvertraglichen ESG -Anhang zum Verkaufsprospekt von Fonds, die ihre Nachhaltigkeitsmerkmale nach Artikel 8 oder Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung offenlegen, bereits Mindestzusagen und Ausschlusskriterien als verbindliche Merkmale der ESG-Strategie enthalten, die mit den Ausschlüssen der ESMA-Leitlinien vergleichbar sind.
4. Fazit
Die ESMA-Leitlinien und deren Anwendung durch die BaFin bringen für Fondsinitiatoren und -verwalter Handlungsbedarf, sofern ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen verwendet werden (sollen). Die gilt sowohl für neu aufzulegende Produkte, als auch für Bestandsfonds. Trotz der einheitlichen und neu eingeführten Schwelle von mindestens 80% des Fondsvermögens, welches entsprechend der namensgebenden Merkmale investiert werden muss, bleiben Auslegungsfragen offen, die in der Praxis erst noch geklärt werden müssen. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne jederzeit an.
Weitere Informationen finden Sie in der Aufnahme unserer Funds Academy Veranstaltung (Februar 2024).
Compliance im Fokus: Pflichten, Herausforderungen und Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat
Von Renate Prinz on März 15, 2024
Veröffentlicht In Compliance, ESG
Das Webseminar mit unserer Partnerin Renate Prinz über die neuesten Compliance-Herausforderungen für Vorstand und Aufsichtsrat. Fokus auf essenziellen Themen, die heute von höchster Relevanz sind, sowohl für Executives auf C-Level-Ebene, als auch für Non-Executives in Kontrollgremien. Wir beginnen mit einer fundierten Einführung in die aktuellen Compliance-Vorgaben und die Organisation von Compliance im Unternehmen.
Erfahren Sie mehr über die Schlüsselthemen, darunter Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Supply Chain Due Diligence) und ESG. Ein zentraler Fokus des Passion for People Webseminars liegt dabei darauf, welche spezifischen Pflichten Vorstand und Aufsichtsrat in diesem Kontext tragen und wie diese effektiv erfüllt werden können.
Besonders relevant ist die Frage, welche Kompetenzen in den Organen sowie in der 1 und 2 Führungsebene aufgebaut werden müssen, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Wir werden praxisnahe Einblicke und konkrete Handlungsempfehlungen präsentieren, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen über die notwendigen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt, um in der komplexen Compliance-Landschaft erfolgreich zu navigieren.
Kernthemen sind: Compliance Vorgaben und Compliance Organisation
• Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und ESG
• Pflichten, Herausforderungen von Vorstand und Aufsichtsrat
• Aufbau notwendiger Kompetenzen der 1 und 2 Führungsebene
Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:
McDermott ist bei den Financial Times Innovative Lawyers Awards in Europa nominiert
Von Renate Prinz on Juli 29, 2023
Veröffentlicht In Deutschland, ESG
Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei im Rahmen der Financial Times Innovative Lawyers Awards Europe in den Kategorien Innovation in Digital Solutions und Innovative Lawyers in Impact und ESG nominiert wurde.
Das deutsche Legal Tech-Team unter Leitung von Dr. Thomas Hauss wurde für das Tool “Check of Regulatory Authorizations” (CORA) in der Kategorie “Innovation in Digital Solutions” nominiert. Das Tool unterstützt Nutzer bei der Navigation durch die hochkomplexe Landschaft des deutschen und europäischen Finanzaufsichtsrechts.
Hier erfahren Sie mehr über CORA.
Hier kommen Sie zur Shortlist.
Unser Team rund um CORA: Dr. Thomas Hauss, Renate Prinz, Annabelle Rau, Dr. Philip Uecker, Dr. Frederic Peine und Helena Wittmund.
ESG, Homeoffice und Immobilien – BaFin veröffentlicht 7. MaRisk-Novelle
Von Annabelle Rau on Juli 06, 2023
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 29. Juni 2023 die siebte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken („MaRisk“) veröffentlicht. Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG. Die Neuerungen reichen von Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung über Ausnahmen zum Wertpapierhandel im Homeoffice bis hin zum Umgang mit ESG- und Immobilienrisiken:
- Kredite: Neue strengere Anforderungen für die Prüfung und Dokumentation bei der Kreditvergabe und Überwachung entsprechend EBA-Leitlinien.
- Homeoffice: Der Wertpapierhandel soll unter gewissen Voraussetzungen nun dauerhaft vom Homeoffice aus zulässig sein.
- ESG: Nachhaltigkeitsrisiken sind zukünftig im Risikomanagement der Banken zu berücksichtigen.
- Immobilien: Die BaFin formuliert erstmals eigene Anforderungen an dem Umgang mit bankeigenen Immobilien.
EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung integriert
Die BaFin hat nun sämtliche Anforderungen der EBA zur Kreditvergabe und Überwachung in die Ma-Risk und damit ihre Verwaltungspraxis integriert. Dadurch sind für Banken einige formale Anforderungen an die Prozesse insbesondere bei der Kreditvergabe hinzugekommen. Hierunter fallen unter anderem differenziertere und konkretere Regelungen für den Kreditvergabeprozess. Bei der Kreditvergabe wird nun beispielsweise zu unterscheiden sein, um welche Kategorie von Kreditnehmern (z.B. besicherte Verbraucherkredite oder Kredite an Klein- und Kleinstunternehmen) und um welche Finanzierungsart (z.B. Finanzierung von Gewerbeimmobilien oder Projektfinanzierung) es sich handelt. Im Rahmen der Risikoklassifizierung und der davon abhängigen Vertragsgestaltung müssen die Banken in Zukunft mehr Kriterien prüfen, wenn sie die Kreditwürdigkeit der Kundinnen und Kunden ermitteln. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zudem die Sicherheitsbewertung zukünftig noch sorgfältiger durchzuführen. Bei Zweifeln an der Rückzahlungsfähigkeit der potentiellen Kreditnehmern müssen die Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit durch Simulationen errechnet und entsprechend bei der Gestaltung der vertraglichen Konditionen berücksichtigt werden.
Wertpapierhandel nun dauerhaft vom Homeoffice aus möglich
Während der Covid-19-Pandemie hatte die BaFin den Wertpapierhandel im Homeoffice unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Durch die 7. Novelle der MaRisk wird dies nun dauerhaft möglich sein, wobei die während der Pandemie formulierten Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden müssen:
- Konkret müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze der Wertpapierhändler an festgelegten Standorten befinden und vertrauliche Geschäftsabschlüsse ermöglichen.
- Zudem muss sichergestellt sein, dass der Handel bei (technischen) Beeinträchtigungen im Homeoffice in die Geschäftsräume verlagert werden kann.
- Weiterhin ist stets eine ausreichende Präsenz anderer Händler in den Geschäftsräumen zu gewährleisten.
- Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind zudem besonders zu kennzeichnen und einem handelsunabhängigen Bereich des Instituts zur Kenntnis zu bringen.
Angemessene Berücksichtigung von ESG-Risiken
Weiterhin haben nunmehr auch die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – „ESG„) Eingang in die MaRisk und damit das Risikomanagement der Banken gefunden. Bei den praktischen Anforderungen an den Umgang mit Risiken findet sich daher nun regelmäßig der Zusatz, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind:
- Zur Ermittlung dieser Risiken sollen die Banken auf wissenschaftlich fundierte Szenarien zurückgreifen, die sie beispielsweise von allgemein anerkannten Institutionen oder Netzwerken beziehen und auf ihr eigenes Geschäftsmodell übertragen können.
- Jedenfalls sollen die Banken ihren Erwägungen keine eigenen Annahmen zum Klimawandel oder zur Transition hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zugrunde legen. Die Formulierung der angemessenen Berücksichtigung verweist dabei auf den Proportionalitätsgrundsatz und stellt klar, dass es bei Nachhaltigkeitsrisiken keine „one size fits all“ Lösung geben kann. Laut BaFin können so kleinere Institute abhängig davon, wie sie beispielsweise aufgrund ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken exponiert sind, eine einfachere ESG-Risikobetrachtung vornehmen. Möglich ist dann beispielsweise eine Beschränkung der Risikoanalyse auf die am meisten betroffenen Risikopositionen oder Portfolien.
Umgang mit eigenen Immobiliengeschäften der Banken
Da viele Kreditinstitute im boomenden Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren Immobilien gekauft haben, hat die BaFin nun ein neues Modul in die MaRisk aufgenommen, in welchem sie eine Vielzahl von Anforderungen an die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments formuliert. So ist beispielsweise zukünftig der Marktwert von Immobilien, die Banken für den Eigenbestand erwerben, durch sachverständige Personen zu ermitteln. Zudem hat das Institut vor Immobilienerwerb oder -errichtung die diesbezüglichen wirtschaftlichen Aspekte zu analysieren und insbesondere Risiken in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Anforderungen gelten allerdings erst, wenn der Immobilieneigenbestand eines Instituts mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Schwelle von 30 Millionen Euro übersteigt. Zudem sind Immobilienfonds nicht von den neuen Anforderungen betroffen. Übergangsfristen für die neuen Anforderungen der MaRisk Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Neuerungen der Ma-Risk, die lediglich der Klarstellung der Verwaltungspraxis der BaFin dienen (bspw. zum Homeoffice), haben schon mit Inkrafttreten Geltung erlangt. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen (bspw. zu Immobiliengeschäften), gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.
Pflicht zur ESG-Kundenbefragung gilt zukünftig auch für Finanzanlagenvermittler
Von Annabelle Rau on Februar 03, 2023
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Finanzlagenvermittler
Nun also auch die Finanzanlagenvermittler! Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 11. November 2022 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Durch die Änderung werden nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler ihre Kunden zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der Geeignetheitsprüfung entsprechend berücksichtigen müssen.
Anpassung der ESG-Abfragepflicht an den europäischen Regulierungsstandard
Bereits seit August 2022 gilt für nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zugelassene Anlageberater und Finanzportfolioverwalter die Pflicht, ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu befragen und ihnen nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen (wir berichteten hier).
Hintergrund war ein Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur MiFID II, welcher die ESG-Abfragepflicht für Banken und Wertpapierfirmen anordnete.
Die für Finanzanlagenvermittler geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung („FinVermV“) verwies bislang allerdings nur „starr“ auf eine bestimmte Fassung der EU-Vorschriften – die neu aufgenommene Pflicht zur ESG-Abfrage blieb daher ohne Konsequenz für die deutschen Finanzanlagenvermittler.
Der Referentenentwurf sieht nun einen sogenannten „dynamischen“ Verweis auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ vor. Damit gelten zukünftige Neuerungen der Delegierten Verordnung automisch auch für die in Deutschland gewerberechtlich zugelassenen Finanzanlagenvermittler.
Was bedeutet dies konkret für Finanzanlagenvermittler?
Finanzanlagenvermittler müssen künftig im Rahmen der Anlageberatung von ihren Kunden Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren.
Die zu ermittelnden Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei in drei Kategorien unterteilt:
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)?
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)?
- Werden bei den Finanzinstrumenten die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt und dadurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen (z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen) ausgeschlossen?
Weitere Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Neben der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsexploration sieht der Referentenentwurf weitere Änderungen der FinVermV vor:
- Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
- Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
- Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand des Sachgebietskatalogs der Sachkundeprüfung.
Der Referentenentwurf bedarf noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen durchsetzen werden. Wann die Verordnung in Kraft treten und die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Geltung entfalten werden, ist bislang jedoch nicht bekannt.
Das Jahr neigt sich dem Ende – was erwartet uns Neues in 2023?
Von Renate Prinz on Dezember 19, 2022
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Fonds
Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich einen Blick auf neue Regelungen zum Jahresbeginn werfen: Ab dem 1. Januar gelten die neuen Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Mit der Offenlegungsverordnung, die schon im März 2021 in Kraft getreten ist, müssen die betroffenen belegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind, inwieweit ESG Kriterien, also ökologische und soziale Standards und gute Unternehmensführung beachtet und verfolgt werden und welche Strategien hier angesetzt werden.
Die Offenlegungsverordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, insbesondere im Fondsbereich, aber auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung erbringen sowie Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater in diesen Bereichen.
Wichtige Punkte der Offenlegungsverordnung blieben unklar und ließen Fragen offen. Hier sollen die technischen Standards nun Abhilfe schaffen, die bereits im August 2022 verabschiedet und veröffentlicht wurden. Mit diesen werden nun noch genauere Vorgaben getroffen, welche Informationen zu einzelnen Finanzprodukten darzulegen sind, wie diese offenzulegen sind und insbesondere auch dazu, wie Informationen offenzulegen sind über die Vermeidung erheblicher Umweltbeeinträchtigungen durch ein Produkt.
Ab dem 1. Januar 2023 sind die Technischen Standards zur Offenlegungsverordnung verpflichtend zu berücksichtigen. Dabei wird es aber nicht bleiben – die EU-Kommission hat bereits ein Review beauftragt, mit dem die RTS nochmal überarbeitet werden sollen, insbesondere mit Fokus auf Finanzprodukte die in Kernenergie und Gas investieren.
Mehr zum Thema sie hier.
Nachhaltigkeitsrisiken & Co. in der 7. MaRisk-Novelle
Von Annabelle Rau on Oktober 14, 2022
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Nachhaltigkeit
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 26. September 2022 einen novellierten Entwurf ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ („MaRisk“) veröffentlicht, welcher nun zur Konsultation steht.
Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG.
Der Entwurf der 7. MaRisk-Novelle umfasst unter anderem:
- die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung;
- spezifische Anforderungen an Immobiliengeschäfte von Banken;
- grundlegende Regeln, die Kreditinstitute bei der Verwendung von Risikomodellen einzuhalten haben;
- Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken.
Erstmals explizite Vorgaben für Banken zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken
Die BaFin hatte den Banken bereits mit ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine Orientierungshilfe zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Sie definiert den Begriff „Nachhaltigkeit“ dabei im Sinne von „ESG“ (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Die Orientierungshilfe diente allerdings noch als Zusammenfassung unverbindlicher „good practice“-Ansätze. Durch die Überführung dieser Ansätze in die MaRisk können sie zukünftig Teil der Überprüfung durch die BaFin werden.
Damit werden Kreditinstitute einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken entwickeln müssen. Dies umfasst eine Anpassung der bisherigen Prozesse und die Entwicklung neuer Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente für Nachhaltigkeitsrisiken.
Im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes der MaRisk können bei einem schwacher ausgeprägten Risikoprofil auch einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden genügen. Je erheblicher die Nachhaltigkeitsrisiken jedoch für ein Kreditinstitut sind, desto aufwändiger müssen auch die Instrumente sein.
Die Banken sollen zudem die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweise, können laut BaFin aber auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.
Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2022. Stellungnahmen nehmen die BaFin und die Deutsche Bundesbank per E-Mail an konsultation-06-22@bafin.de und B32_MaRisk@bundesbank.de mit dem Betreff „Konsultation 6/2022“ entgegen. Die neue Fassung der MaRisk wird dann das aktuell gültige Rundschreiben 10/2021 ablösen.