Schlagwort: Krypto


MiCAR in der Praxis: BaFin veröffentlicht Merkblatt für Krypto-Dienstleistungen

Von Annabelle Rau | Renate Prinz on Januar 10, 2025

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin„) hat zum Jahresbeginn ein Merkblatt zu den Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der neuen EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR„) veröffentlicht. Diese Verordnung gilt seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar für Krypto-Dienstleister in der EU.

Das Merkblatt bietet Klarstellungen zu den erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen und den Anforderungen an Anbieter. Die wesentlichen Punkte im Überblick:

  • Definitionen von Krypto-Dienstleistungen: Die BaFin präzisiert die erlaubnispflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen und verknüpft diese mit den bereits bekannten Wertpapierdienstleistungen der MiFID II.
  • Zulassung von Krypto-Dienstleistern: Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen, ab wann eine Zulassungspflicht besteht und welche Unternehmen zulassungsfähig sind.
  • Notifizierung: Unternehmen mit bestehenden Lizenzen (z. B. Kredit- oder Wertpapierinstitute) können bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis erbringen, müssen dies jedoch der BaFin gemäß den Vorgaben der MiCAR anzeigen (sog. „Notifizierung„). Die genauen Anforderungen an die Notifizierung werden im Merkblatt erläutert.

Das Merkblatt bietet Krypto-Unternehmen eine praktische Orientierungshilfe, um die neuen regulatorischen Anforderungen der MiCAR sicher und effizient zu erfüllen.


ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?

Von Annabelle Rau on Oktober 08, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.

Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern

Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.

Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.

Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.

Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.

Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor

Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.

Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.

Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:

  • Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
  • Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
  • Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
  • Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
    • Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
    • Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
    • Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
    • Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.


Bitcoin-Halving steht vor der Tür

Von Dr. Frederic Peine on März 28, 2024

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Nach der Zulassung von Krypto-ETF in den USA steht mit dem für Mitte April 2024 erwarteten Bitcoin-Halving demnächst ein weiteres Fundamental-Ereignis für die Krypto-Branche vor der Tür.

Die Zulassung sogenannter Bitcoin-Spot ETF durch die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC Anfang Januar dieses Jahres hat zu erheblichen Mittelzuflüssen auf dem Krypto-Markt und speziell auf dem Markt für Bitcoin-Spot ETF geführt. Zwischen dem 4. und dem 13. März 2024 flossen ca. 3,8 Milliarden $ in die neu zugelassenen Bitcoin-ETF; Bitcoin notierte in der Folge auf einem neuen Rekordhoch von ca. 73.750 $.

Nun wartet die Branche gespannt auf das sog. Bitcoin-Halving. Hierbei handelt es sich um eine Halbierung der Belohnung, die sog. Bitcoin-Miner für die Schaffung eines neuen Blocks erhalten; diese Halbierung ist in der der Programmierung der Bitcoins zugrundeliegenden Blockchain unveränderlich angelegt und sorgt für eine künstliche Verknappung von Bitcoin. Vereinfacht gesprochen, sind in jedem Block, d.h. in jedem Datensatz der Blockchain, sämtliche Bitcoin-Transaktionen zusammengefasst. Diese Blocks werden von Minern fortlaufend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Sind alle Transaktionen eines Blocks verifiziert, bekommt der Miner hierfür als Belohnung eine bestimmte Anzahl von Bitcoin als sog. Block-Reward. Derzeit beträgt der Block-Reward 6,25 Bitcoin, die für jeden überprüften Block an den Miner ausgegeben werden; nach dem Halving sind es dementsprechend nur noch 3,125 Bitcoin pro validiertem Block.

Bitcoins sind von ihrer Programmierung her so konzipiert, dass lediglich ca. 21 Millionen Bitcoin existieren können. Alle 210.000 Blöcke, d.h. nach Überprüfung und Schaffung von 210.000 Blöcken, wird automatisch und im Quellcode unabänderlich programmiert ein neues Halving ausgelöst. Da im Durchschnitt ca. alle 10 Minuten ein neuer Block erschaffen („geschürft“) wird, findet ein Halving etwa alle vier Jahre statt.

Die drei bisherigen Bitcoin-Halvings in 2012, 2016 und 2020 sind stets mit massiven Kurssprüngen des Bitcoins einhergegangen. Dies wird auch für das nun anstehende Halving allgemein erwartet. Die Vergangenheit zeigt, dass der Krypto-Markt im Allgemeinen und der Bitcoin-Markt im Speziellen – ähnlich wie bei den rasanten Kursbewegungen nach der SEC-Zulassung – wie kaum ein anderer Markt extremer Volatilität ausgesetzt ist, die sich häufig nur durch (irrationale) Herdentriebe begründen lässt. Letztlich spricht alles dafür, dass auch das nun bald anstehende Halving hier keine Ausnahme machen wird.

Aus regulatorischer Perspektive besteht weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine rechtliche Handhabe, derart erheblichen Kursschwankungen Einhalt zu gebieten. In der EU (und damit auch in Deutschland) ist der Krypto-Markt bislang durch die europäische MiCAR (Markets in Crypto Assets Regulation – Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023) und – vereinzelt für Krypto-Werte wie Security Token – durch die MiFID II reguliert. Die MiCAR, die insbesondere auch für Currency Token wie Bitcoin gilt, tritt vollumfänglich zum 31. Dezember 2024 in Kraft. Für Emittenten und Anbieter von Kryptowerten sieht die MiCAR Offenlegungs- und Geschäftsorganisationsvorgaben sowie insbesondere eine Erlaubnispflicht und eine laufende (staatliche) Aufsicht vor. Für Kryptowerte-Dienstleister, die Krypto-Dienstleistungen (bspw. Betrieb einer Handelsplattform, Krypto-Portfolioverwaltung, Beratung zu Kryptowerten und Platzierung von Kryptowerten) erbringen, besteht nach der MiCAR ebenfalls ein Erlaubnisvorbehalt.

Das anstehende Halving ist durch diesen neu bestehenden Rechtsrahmen nicht betroffen und auch die Kursschwankungen auf dem Krypto-Markt werden sich durch die strengere und zumindest EU-weit einheitliche Regulierung von Kryptowerten nicht eindämmen lassen.


FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Von Annabelle Rau on Januar 29, 2024

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung

FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.

MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?

Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:

  • Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
  • Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
  • Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.

Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts

Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.

MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.

Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA

Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR

Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.


SEC-Zulassung für Krypto ETF

Von Dr. Frederic Peine on Januar 11, 2024

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC („SEC“) hat gestern am 10. Januar 2024 die von der Krypto-Szene bereits seit langem und mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen, künftig börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Fund – „ETF“), die den Kurs der Kryptowährung Bitcoin abbilden, sog. Bitcoin-Spot ETFs, zum Listing und Vertrieb zuzulassen. Konkret zugelassen wurden 11 dieser Bitcoin-Spot ETFs, u.a. von den großen Akteuren im Markt, wie BlackRock, Ark Investments und Fidelity. Vorausgegangen war der Zulassungsentscheidung – neben einer Falschmeldung kurz vor der SEC-Entscheidung, die nochmals zu erheblichen Marktverwerfungen geführt hatte – ein jahreslanges Abstimmungsverfahren der Beteiligten mit der SEC, inklusive eines Rechtsstreits in den USA im letzten Jahr über die Genehmigung eines Bitcoin-Spot ETFs, bei der der SEC vom Gericht auferlegt wurde, ihre Sichtweise im Bezug auf Bitcoin-Spot ETFs zu überprüfen. Dem ist die SEC nun durch die Zulassungsentscheidung nachgekommen, weist in ihrer Stellungnahme jedoch zugleich auf den spekulativen und volatilen Charakter von Bitcoin sowie darauf hin, dass Bitcoin in der Vergangenheit bereits zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet wurde; die SEC sei weiterhin kein Befürworter von Bitcoin. Allgemeine Erwartung im Markt ist nun dennoch ein deutlicher Zuwachs von Krypto-Investments und damit einhergehend eine entsprechend starker Anstieg der Marktkapitalisierung, da nunmehr auch institutionellen Investoren ein Weg in Krypto-Investments (über ETFs) eher eröffnet sein dürfte.

Die von der SEC zugelassenen Bitcoin-Spot ETFs sind zunächst nicht in Deutschland verfügbar. Die Zulassung bezieht sich lediglich auf die USA. Welche Auswirkungen die SEC-Entscheidung künftig auf die deutsche Regulierungspraxis der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin haben wird, wird sich zeigen müssen. Nach derzeit geltender Rechtslage ist für in Deutschland aufgelegte und ansässige ETFS eine vergleichbare Struktur jedenfalls nicht möglich, da es ETFs aufsichtsrechtlich untersagt ist, lediglich in einen Vermögenswert zu investieren.

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Stabilität durch Regulierung – Renate Prinz in der Börsen-Zeitung

Von Renate Prinz on Mai 15, 2023

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Kryptoregulierung, MiCAR

Die Finanzbranche sieht sich erneut mit Unsicherheit und Turbulenzen konfrontiert, die insbesondere durch den Niedergang einiger Banken und Probleme in der Krypto-Szene verursacht werden. Angesichts der aktuellen Regulierungsdichte stellt sich die Frage, ob diese ausreichend ist, um die Stabilität der Finanzbranche zu gewährleisten und ob sie tatsächlich dazu beitragen kann, Marktsicherheit und Vertrauen zu schaffen. Renate Prinz ordnet in der Börsen-Zeitung die aktuellen Entwicklungen ein.

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McDermottTech 2022 – Recap

Von Renate Prinz on Oktober 21, 2022

Veröffentlicht In Events, Kryptoregulierung

Von Krypto, NFTs und Blockchain-Technologien über Ethik in der künstlichen Intelligenz, Outsourcing und Cloud-Deals bis hin zu Trends beim Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Metaverse: Gemeinsam haben wir bei der diesjährigen McDermottTech einige der neuesten globalen Trends der Technologiebranche diskutiert.

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