Schlagwort: Nachhaltigkeit
ESG, Homeoffice und Immobilien – BaFin veröffentlicht 7. MaRisk-Novelle
Von Annabelle Rau on Juli 06, 2023
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 29. Juni 2023 die siebte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken („MaRisk“) veröffentlicht. Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG. Die Neuerungen reichen von Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung über Ausnahmen zum Wertpapierhandel im Homeoffice bis hin zum Umgang mit ESG- und Immobilienrisiken:
- Kredite: Neue strengere Anforderungen für die Prüfung und Dokumentation bei der Kreditvergabe und Überwachung entsprechend EBA-Leitlinien.
- Homeoffice: Der Wertpapierhandel soll unter gewissen Voraussetzungen nun dauerhaft vom Homeoffice aus zulässig sein.
- ESG: Nachhaltigkeitsrisiken sind zukünftig im Risikomanagement der Banken zu berücksichtigen.
- Immobilien: Die BaFin formuliert erstmals eigene Anforderungen an dem Umgang mit bankeigenen Immobilien.
EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung integriert
Die BaFin hat nun sämtliche Anforderungen der EBA zur Kreditvergabe und Überwachung in die Ma-Risk und damit ihre Verwaltungspraxis integriert. Dadurch sind für Banken einige formale Anforderungen an die Prozesse insbesondere bei der Kreditvergabe hinzugekommen. Hierunter fallen unter anderem differenziertere und konkretere Regelungen für den Kreditvergabeprozess. Bei der Kreditvergabe wird nun beispielsweise zu unterscheiden sein, um welche Kategorie von Kreditnehmern (z.B. besicherte Verbraucherkredite oder Kredite an Klein- und Kleinstunternehmen) und um welche Finanzierungsart (z.B. Finanzierung von Gewerbeimmobilien oder Projektfinanzierung) es sich handelt. Im Rahmen der Risikoklassifizierung und der davon abhängigen Vertragsgestaltung müssen die Banken in Zukunft mehr Kriterien prüfen, wenn sie die Kreditwürdigkeit der Kundinnen und Kunden ermitteln. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zudem die Sicherheitsbewertung zukünftig noch sorgfältiger durchzuführen. Bei Zweifeln an der Rückzahlungsfähigkeit der potentiellen Kreditnehmern müssen die Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit durch Simulationen errechnet und entsprechend bei der Gestaltung der vertraglichen Konditionen berücksichtigt werden.
Wertpapierhandel nun dauerhaft vom Homeoffice aus möglich
Während der Covid-19-Pandemie hatte die BaFin den Wertpapierhandel im Homeoffice unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Durch die 7. Novelle der MaRisk wird dies nun dauerhaft möglich sein, wobei die während der Pandemie formulierten Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden müssen:
- Konkret müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze der Wertpapierhändler an festgelegten Standorten befinden und vertrauliche Geschäftsabschlüsse ermöglichen.
- Zudem muss sichergestellt sein, dass der Handel bei (technischen) Beeinträchtigungen im Homeoffice in die Geschäftsräume verlagert werden kann.
- Weiterhin ist stets eine ausreichende Präsenz anderer Händler in den Geschäftsräumen zu gewährleisten.
- Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind zudem besonders zu kennzeichnen und einem handelsunabhängigen Bereich des Instituts zur Kenntnis zu bringen.
Angemessene Berücksichtigung von ESG-Risiken
Weiterhin haben nunmehr auch die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – „ESG„) Eingang in die MaRisk und damit das Risikomanagement der Banken gefunden. Bei den praktischen Anforderungen an den Umgang mit Risiken findet sich daher nun regelmäßig der Zusatz, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind:
- Zur Ermittlung dieser Risiken sollen die Banken auf wissenschaftlich fundierte Szenarien zurückgreifen, die sie beispielsweise von allgemein anerkannten Institutionen oder Netzwerken beziehen und auf ihr eigenes Geschäftsmodell übertragen können.
- Jedenfalls sollen die Banken ihren Erwägungen keine eigenen Annahmen zum Klimawandel oder zur Transition hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zugrunde legen. Die Formulierung der angemessenen Berücksichtigung verweist dabei auf den Proportionalitätsgrundsatz und stellt klar, dass es bei Nachhaltigkeitsrisiken keine „one size fits all“ Lösung geben kann. Laut BaFin können so kleinere Institute abhängig davon, wie sie beispielsweise aufgrund ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken exponiert sind, eine einfachere ESG-Risikobetrachtung vornehmen. Möglich ist dann beispielsweise eine Beschränkung der Risikoanalyse auf die am meisten betroffenen Risikopositionen oder Portfolien.
Umgang mit eigenen Immobiliengeschäften der Banken
Da viele Kreditinstitute im boomenden Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren Immobilien gekauft haben, hat die BaFin nun ein neues Modul in die MaRisk aufgenommen, in welchem sie eine Vielzahl von Anforderungen an die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments formuliert. So ist beispielsweise zukünftig der Marktwert von Immobilien, die Banken für den Eigenbestand erwerben, durch sachverständige Personen zu ermitteln. Zudem hat das Institut vor Immobilienerwerb oder -errichtung die diesbezüglichen wirtschaftlichen Aspekte zu analysieren und insbesondere Risiken in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Anforderungen gelten allerdings erst, wenn der Immobilieneigenbestand eines Instituts mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Schwelle von 30 Millionen Euro übersteigt. Zudem sind Immobilienfonds nicht von den neuen Anforderungen betroffen. Übergangsfristen für die neuen Anforderungen der MaRisk Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Neuerungen der Ma-Risk, die lediglich der Klarstellung der Verwaltungspraxis der BaFin dienen (bspw. zum Homeoffice), haben schon mit Inkrafttreten Geltung erlangt. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen (bspw. zu Immobiliengeschäften), gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.
Pflicht zur ESG-Kundenbefragung gilt zukünftig auch für Finanzanlagenvermittler
Von Annabelle Rau on Februar 03, 2023
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Finanzlagenvermittler
Nun also auch die Finanzanlagenvermittler! Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 11. November 2022 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Durch die Änderung werden nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler ihre Kunden zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der Geeignetheitsprüfung entsprechend berücksichtigen müssen.
Anpassung der ESG-Abfragepflicht an den europäischen Regulierungsstandard
Bereits seit August 2022 gilt für nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zugelassene Anlageberater und Finanzportfolioverwalter die Pflicht, ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu befragen und ihnen nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen (wir berichteten hier).
Hintergrund war ein Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur MiFID II, welcher die ESG-Abfragepflicht für Banken und Wertpapierfirmen anordnete.
Die für Finanzanlagenvermittler geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung („FinVermV“) verwies bislang allerdings nur „starr“ auf eine bestimmte Fassung der EU-Vorschriften – die neu aufgenommene Pflicht zur ESG-Abfrage blieb daher ohne Konsequenz für die deutschen Finanzanlagenvermittler.
Der Referentenentwurf sieht nun einen sogenannten „dynamischen“ Verweis auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ vor. Damit gelten zukünftige Neuerungen der Delegierten Verordnung automisch auch für die in Deutschland gewerberechtlich zugelassenen Finanzanlagenvermittler.
Was bedeutet dies konkret für Finanzanlagenvermittler?
Finanzanlagenvermittler müssen künftig im Rahmen der Anlageberatung von ihren Kunden Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren.
Die zu ermittelnden Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei in drei Kategorien unterteilt:
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)?
- Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)?
- Werden bei den Finanzinstrumenten die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt und dadurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen (z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen) ausgeschlossen?
Weitere Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Neben der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsexploration sieht der Referentenentwurf weitere Änderungen der FinVermV vor:
- Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
- Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
- Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand des Sachgebietskatalogs der Sachkundeprüfung.
Der Referentenentwurf bedarf noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen durchsetzen werden. Wann die Verordnung in Kraft treten und die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Geltung entfalten werden, ist bislang jedoch nicht bekannt.
Das Jahr neigt sich dem Ende – was erwartet uns Neues in 2023?
Von Renate Prinz on Dezember 19, 2022
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Fonds
Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich einen Blick auf neue Regelungen zum Jahresbeginn werfen: Ab dem 1. Januar gelten die neuen Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Mit der Offenlegungsverordnung, die schon im März 2021 in Kraft getreten ist, müssen die betroffenen belegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind, inwieweit ESG Kriterien, also ökologische und soziale Standards und gute Unternehmensführung beachtet und verfolgt werden und welche Strategien hier angesetzt werden.
Die Offenlegungsverordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, insbesondere im Fondsbereich, aber auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung erbringen sowie Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater in diesen Bereichen.
Wichtige Punkte der Offenlegungsverordnung blieben unklar und ließen Fragen offen. Hier sollen die technischen Standards nun Abhilfe schaffen, die bereits im August 2022 verabschiedet und veröffentlicht wurden. Mit diesen werden nun noch genauere Vorgaben getroffen, welche Informationen zu einzelnen Finanzprodukten darzulegen sind, wie diese offenzulegen sind und insbesondere auch dazu, wie Informationen offenzulegen sind über die Vermeidung erheblicher Umweltbeeinträchtigungen durch ein Produkt.
Ab dem 1. Januar 2023 sind die Technischen Standards zur Offenlegungsverordnung verpflichtend zu berücksichtigen. Dabei wird es aber nicht bleiben – die EU-Kommission hat bereits ein Review beauftragt, mit dem die RTS nochmal überarbeitet werden sollen, insbesondere mit Fokus auf Finanzprodukte die in Kernenergie und Gas investieren.
Mehr zum Thema sie hier.