Mit dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes am 30. Dezember 2023 sind Dienstleistungen in Bezug auf sogenannte Non-Performing-Loans, also Kredite, die nicht mehr bedient werden oder vom Ausfall bedroht sind, erlaubnispflichtig. Gesellschaften, die heute bereits Kreditdienstleistungen erbringen mussten sich bereits im Februar bei der BaFin melden und mitteilen, dass sie auch weiterhin die Dienstleistungen erbringen werden und haben nun bis April Zeit, einen Erlaubnisantrag zu stellen. Für sie gilt dann noch eine Übergangsregelung, unter der die Dienstleistungen zunächst noch erlaubnisfrei erbracht werden können. Zudem wird der Verkauf von NPLs durch Kreditinsittute unter klare Regeln gestellt, insbesondere was die standardisierte Mitteilung von Informationen über die verkauften NPLs angeht.
Die BaFin hat FAQ zu der neuen Regulierung aufgestellt. Darin sind erste Informationen zur Erlaubnispflicht und Erlaubnisvefahren zusammengefasst. Zudem hat die BaFin auf die veränderten Einreichungsfristen hingewiesen.
Erlaubnispflicht für Kreditdienstleister – Dienstleistungen für Non-Performing-Loans sind jetzt erlaubnispflichtig
Von Renate Prinz am Februar 28, 2024