ESG
ESMA-Leitlinien zu (ESG-)Fondsnamen – Neue BaFin-Verwaltungspraxis: Hintergrund, Inhalt, praktische Auswirkungen
Von Frank Müller am 26. Juli, 2024
Veröffentlicht In BaFin, ELTIF, ESG, Nachhaltigkeit
Mit Meldung vom 25. Juli 2024 hat die BaFin mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Nachfolgend geben wir Ihnen daher einen Überblick über den Hintergrund, die Inhalte und die praktischen Konsequenzen der Leitlinien für Fondsnamen und der neuen Verwaltungspraxis der BaFin.
1. Hintergrund
Unter dem 14. Mai 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren finalen Report zu Investmentfonds, welche in ihrem Namen Begriffe wie „Umwelt (Environment)“, „Soziales (Social)“, „gute Unternehmensführung (Governance)“ oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, veröffentlicht. Hintergrund war die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Nachfrage nach „nachhaltigen“ Investmentfonds und die damit einhergehende Befürchtung von Grünwäscherei (Greenwashing), welche insbesondere dann drohen könne, falls Fonds ESG-Bezeichnungen im Namen enthalten, deren Anlagestrategie dies nicht rechtfertigen. Bereits im Oktober 2022 hatte die ESMA hierzu eine entsprechende Konsultation veröffentlicht, welche im Februar 2023 abgeschlossen war. Zudem enthalten die Neufassungen der AIFM- und OGAW-Richtlinien einen Auftrag an die ESMA, Leitlinien zu erlassen, wann Fondsnamen unklar, unfair oder irreführend sind.
Die BaFin hat nunmehr mit Meldung vom 25. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der ESMA in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Bereits vor zwei Jahren hatte die BaFin eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt. Die ESMA-Leitlinien richten sich nun an alle in der EU regulierten bzw. vertriebenen Fonds, also auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden können.
2. Inhalt
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die Informationen zu ihren Produkten korrekt, redlich und klar sind und keine irreführende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger fälschlicherweise beeinflussen würde. Die ESMA-Leitlinien unterscheiden daher zunächst drei Begriffsgruppen:
- Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe,
- Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe,
- Nachhaltigkeits-verwandte Begriffe.
Alle Investmentfonds, welche die vorstehenden Begriffe in ihren Bezeichnungen führen (zB „impact“, „nachhaltig“, „green“, „ESG“, „social equality“, „net-zero“, etc.) müssen mindestens zu 80% des Fondsvermögens in Übereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie bzw. den namensgebenden Merkmalen investiert werden.
Zudem müssen – je nach Begrifflichkeit im Fondsnamen – bestimmte Mindestausschlüsse nach der sog. „Climate Transition Benchmark“ (CTB) oder nach der sog. „Paris Aligned Benchmark“ (PAB) eingehalten werden. Bei Impact-, Nachhaltigkeits- oder transitionsbezogenen Fonds(-namen) muss schließlich eine messbare ökologische oder soziale Wirkung („Impact“), eine nachhaltige Investition iSd Art. 2 (17) der Offenlegungsverordnung („Nachhaltigkeit“), oder ein messbarer Pfad zu ökologischem oder sozialem Übergang („Transition“) vorhanden sein.
3. Praktische Auswirkungen / Handlungsbedarf
Die ESMA-Leitlinien sind nach ihrem Wortlaut drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar. Diese steht derzeit noch aus. Für neu aufzulegende Fonds sollen die Leitlinien dann unmittelbar gelten, für bereits bestehende Fonds soll eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten. Für nicht mehr im Vertrieb befindliche (Alt-)Fonds ist keine Ausnahme hiervon vorgesehen.
Für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge berücksichtigt die BaFin ab sofort jedoch nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien. Dies bedeutet, dass allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine Prüfung der Anlagebedingungen auf Erfüllung der vorstehenden Anforderungen begründet. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird und als „Art. 8“ oder „Art. 9“-Fonds qualifiziert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Selbst neu aufzulegende „Art. 6“-Fonds müssten demnach die vorstehenden Vorgaben nach ihren Anlagebedingungen einhalten, wenn sie eine der genannten Bezeichnungen im Fondsnamen tragen. Gleiches gilt für neu aufzulegende „Art. 8“- oder „Art. 9“-Fonds. Diese müssen zusätzlich – wie bisher – die ESG-Formular-Anhänge zu ökologischen und/oder sozialen Merkmalen bzw. zu nachhaltigen Investitionszielen als Anhang zum Prospekt enthalten.
Bei Bestandsfonds gelten die vorstehenden Anforderungen erst neun Monate nach der Veröffentlichung der Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der Internetseite der ESMA. Liegt eine Bezeichnung im Fondsnamen vor, die unter die ESMA-Leitlinien fällt, muss dann entweder der Name des Fonds geändert werden, oder aber die Anlagebedingungen müssen gemäß den vorstehenden Kriterien angepasst werden. Die BaFin betrachtet eine Anpassung der Anlagebedingungen in der Regel aber weder als eine Änderung der Anlagegrundsätze noch als eine anlegerbenachteiligende Änderung wesentlicher Anlegerrechte i. S. § 163 Abs. 3 und 4 KAGB. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlagebedingungen bereits den Anforderungen der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen entsprechen. Ebenso gilt dies, wenn die Angaben im vorvertraglichen ESG -Anhang zum Verkaufsprospekt von Fonds, die ihre Nachhaltigkeitsmerkmale nach Artikel 8 oder Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung offenlegen, bereits Mindestzusagen und Ausschlusskriterien als verbindliche Merkmale der ESG-Strategie enthalten, die mit den Ausschlüssen der ESMA-Leitlinien vergleichbar sind.
4. Fazit
Die ESMA-Leitlinien und deren Anwendung durch die BaFin bringen für Fondsinitiatoren und -verwalter Handlungsbedarf, sofern ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen verwendet werden (sollen). Die gilt sowohl für neu aufzulegende Produkte, als auch für Bestandsfonds. Trotz der einheitlichen und neu eingeführten Schwelle von mindestens 80% des Fondsvermögens, welches entsprechend der namensgebenden Merkmale investiert werden muss, bleiben Auslegungsfragen offen, die in der Praxis erst noch geklärt werden müssen. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne jederzeit an.
Weitere Informationen finden Sie in der Aufnahme unserer Funds Academy Veranstaltung (Februar 2024).
Compliance im Fokus: Pflichten, Herausforderungen und Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat
Von Renate Prinz am 15. März, 2024
Veröffentlicht In Compliance, ESG
Das Webseminar mit unserer Partnerin Renate Prinz über die neuesten Compliance-Herausforderungen für Vorstand und Aufsichtsrat. Fokus auf essenziellen Themen, die heute von höchster Relevanz sind, sowohl für Executives auf C-Level-Ebene, als auch für Non-Executives in Kontrollgremien. Wir beginnen mit einer fundierten Einführung in die aktuellen Compliance-Vorgaben und die Organisation von Compliance im Unternehmen.
Erfahren Sie mehr über die Schlüsselthemen, darunter Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Supply Chain Due Diligence) und ESG. Ein zentraler Fokus des Passion for People Webseminars liegt dabei darauf, welche spezifischen Pflichten Vorstand und Aufsichtsrat in diesem Kontext tragen und wie diese effektiv erfüllt werden können.
Besonders relevant ist die Frage, welche Kompetenzen in den Organen sowie in der 1 und 2 Führungsebene aufgebaut werden müssen, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Wir werden praxisnahe Einblicke und konkrete Handlungsempfehlungen präsentieren, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen über die notwendigen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt, um in der komplexen Compliance-Landschaft erfolgreich zu navigieren.
Kernthemen sind: Compliance Vorgaben und Compliance Organisation
• Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und ESG
• Pflichten, Herausforderungen von Vorstand und Aufsichtsrat
• Aufbau notwendiger Kompetenzen der 1 und 2 Führungsebene
Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:

McDermott ist bei den Financial Times Innovative Lawyers Awards in Europa nominiert
Von Renate Prinz am 29. Juli, 2023
Veröffentlicht In Deutschland, ESG
Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei im Rahmen der Financial Times Innovative Lawyers Awards Europe in den Kategorien Innovation in Digital Solutions und Innovative Lawyers in Impact und ESG nominiert wurde.
Das deutsche Legal Tech-Team unter Leitung von Dr. Thomas Hauss wurde für das Tool “Check of Regulatory Authorizations” (CORA) in der Kategorie “Innovation in Digital Solutions” nominiert. Das Tool unterstützt Nutzer bei der Navigation durch die hochkomplexe Landschaft des deutschen und europäischen Finanzaufsichtsrechts.
Hier erfahren Sie mehr über CORA.
Hier kommen Sie zur Shortlist.
Unser Team rund um CORA: Dr. Thomas Hauss, Renate Prinz, Annabelle Rau, Dr. Philip Uecker, Dr. Frederic Peine und Helena Wittmund.
Europäische Aufsichtsbehörden (ESAs) legen gemeinsames Verständnis von Greenwashing vor und weisen auf Risiken hin
Von Renate Prinz am 04. Juli, 2023
Veröffentlicht In Deutschland, ESG, Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeitsrisiken
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben am 1. Juni ihre Fortschrittsberichte über Greenwashing veröffentlicht. Die Berichte enthalten ein gemeinsames Verständnis von Greenwashing und helfen so, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Bezugspunkt im Umgang mit diesem Phänomen zu geben.
In dem Bericht bewertet die ESMA, welche Bereiche der Wertschöpfungskette für nachhaltige Investitionen (SIVC) dem Risiko des Greenwashings stärker ausgesetzt sind. Diese Bewertung soll den Marktteilnehmern dabei helfen, Greenwashing zu verhindern und abzuschwächen, und die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Festlegung von Prioritäten für Aufsichtsmaßnahmen und regulatorische Eingriffe unterstützen. Die Ergebnisse zeigen, dass sich irreführende Behauptungen auf alle Schlüsselaspekte des Nachhaltigkeitsprofils eines Produkts oder eines Unternehmens beziehen können – von Governance-Aspekten bis hin zu Nachhaltigkeitsstrategien, -zielen und -kennzahlen oder Behauptungen über Auswirkungen. Der Bericht enthält auch sektorspezifische Bewertungen für Schlüsselsektoren, die in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallen, wie Emittenten, Investmentmanager, Benchmark-Administratoren und Anbieter von Wertpapierdienstleistungen.
Der endgültige Greenwashing-Bericht der ESA wird voraussichtlich im Mai 2024 veröffentlicht.
Klicken Sie hier für weitere Informationen. (Englisch)