Schlagwort: Wertpapierdienstleistungen
PFOF Verbot
Von Dr. Frederic Peine | Renate Prinz on März 22, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Wertpapierdienstleistungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) wird zunächst nicht gegen die Bezahlung von Wertpapierfirmen durch Dritte für die Weiterleitung von Kunden-Aufträgen (sog. Payment for Order flow („PFOF“)) vorgehen.
Mit Mitteilung vom 22. März 2024 hat die BaFin angekündigt, bis zum Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland keine Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu erlassen, sollten Wertpapierfirmen gegen das PFOF-Verbot bei inländischen Kunden verstoßen. Das in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates („MiFIR“) in der nun geänderten Fassung enthaltene Verbot von PFOF sieht vor, dass im Auftrag von Kleinanlegern und professionellen Kunden handelnde Wertpapierfirmen von Dritten keine Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile u.a. für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz nehmen dürfen (Art. 39a Abs. 1 Ua. 1 MiFIR).
Hintergrund dieses Verbots der Gewährung von Rückvergütungen ist, dass die handelnden Wertpapierfirmen anstreben sollen, für die Geschäfte, die sie im Namen ihrer Kunden ausführen, den bestmöglichen Kurs und die höchstmögliche Ausführungswahrscheinlichkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen Wertpapierfirmen den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Ausführung der Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung der bestmöglichen Ausführung für ihre Kunden auswählen. Im Falle des Erhalts von Rückvergütungen besteht die Gefahr, dass diesen Interessen des Kunden zumindest nicht vollumfänglich Rechnung getragen wird.
Die EU-Mitgliedsstaaten können von dem PFOF-Verbot jedoch bis zum 30. Juni 2026 abweichen (Art. 39a Abs. 2 MiFIR), wovon Deutschland nach Ankündigung des Bundesministeriums der Finanzen Gebrauch machen wird, sofern es Wertpapieraufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kunden betrifft; die entsprechende Ausnahmeregelung soll in § 138a WpHG aufgenommen werden und befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucksache 20/10280).
Gleichwohl haben die beaufsichtigten Wertpapierfirmen das Verbot von PFOF zu beachten; bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 138a WpHG wird die BaFin etwaige Verstöße jedoch nicht ahnden, sofern die Vorgaben des neuen § 138a WpHG eingehalten werden.
Link zur Aufsichtsmitteilung der BaFin.
Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet
Von Annabelle Rau on Januar 17, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen
Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet
Am 15. Januar 2024 wurde die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung ist am heutigen Tage in Kraft getreten.
Inhaberkontrollverfahren bei Wertpapierinstituten
Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem regulierten Wertpapierinstitut (sog. Inhaberkontrollverfahren).
Unter einer bedeutenden oder qualifizierten Beteiligung versteht man das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht.
Konkretisierung der Anzeige des Beteiligungserwerbs durch die Verordnung
Wer beabsichtigt, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies der BaFin anzeigen (§ 24 Abs. 1 WpIG). Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung legt dabei fest, wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Instruktiv sind dabei insbesondere die Checklisten der Verordnung bspw. für
- Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person
- Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person
Für beide Konstellationen enthält die Verordnung nun Anzeige-Formulare. Darüber hinaus enthält sie die Formulare für die Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, zur Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen und über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung.
Ausblick
Mit dem Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung besteht nun endlich ein auf Wertpapierinstitute zugeschnittenes Inhaberkontrollverfahren. Der bisher erforderliche Rückgriff auf Parallelregelungen aus anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen entfällt. Interessierte Erwerber sollten sich zu einem frühen Stadium mit den Anforderungen des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut auseinandersetzen, um den Prozess möglichst gut vorbereitet mit der BaFin anstoßen zu können.