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EMIR 3: Aktives Konto, Verrechnungsschwelle und Ausnahmen

By on Dezember 6, 2024
Posted In EMIR, ESMA, EU

Am 4. Dezember 2024 wurde die Verordnung 2024/2987 („EMIR 3“), welche die EU-Verordnung 648/2012 zur europäischen Marktinfrastruktur ändert, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. EMIR 3 tritt am 24. Dezember 2024 in Kraft, obwohl bestimmte Bestimmungen weiterhin den von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) zu veröffentlichenden technischen Regulierungsstandards unterliegen werden.

EMIR 3 verlangt von bestimmten EU-Gegenparteien, dass sie ein Konto bei einer zentralen Gegenpartei (CCP) in der EU eröffnen und führen. Außerdem werden gezielte Änderungen an den Clearing-Schwellenwerten und bestimmten Ausnahmen vorgenommen.

Lesen Sie hier den vollständigen Text (englisch).

Tags: CCP, EMIR, ESMA
Michal Chajdukowski
Michal Chajdukowski beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit einer Reihe von regulatorischen und handelsbezogenen Angelegenheiten. Auf der Grundlage seiner Erfahrung im Bereich der Finanzregulierung begleitet er nationale und multinationale Mandanten durch die Komplexität der Sanktionsregelungen des Vereinigten Königreichs und der EU sowie der Exportkontrollen, wobei er ein besonderes Augenmerk auf grenzüberschreitende Handelsgeschäfte legt. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der streitigen und nichtstreitigen aufsichtsrechtlichen Beratung von Banken, Versicherungsgesellschaften und anderen Finanzinstituten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Korruptionsbekämpfungs- und Sanktionsbestimmungen sowie spezifischen finanzrechtlichen Verpflichtungen.

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