Kai Grandpierre

ZAG-MaRisk


Von am Jun 17, 2024
Gepostet In Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste

Am 27. Mai 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die finale Fassung des Rundschreibens über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Zahlungsinstituten („ZAG-MaRisk“) veröffentlicht. Damit liegen nun erstmals eigene Mindestanforderungen für ZAG-Institute vor. Zuvor musste auf die MaRisk für Kreditinstitute („MaRisk (BA)“) zurückgegriffen und diese diese zum Teil sinngemäß angewendet werden. Diese „Lücke“ wurde nun durch die Aufsicht geschlossen. Die ZAG-MaRisk konkretisiert dabei auf Grundlage von § 27 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes („ZAG“) die Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institute. Zudem enthält sie insbesondere Konkretisierungen zu Sicherungsanforderungen (§§ 17 f. ZAG) sowie Auslagerungen (§ 26 ZAG). Im Vergleich...

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Änderung der Inhaberkontrollverordnung


Von am Jan 2, 2023
Gepostet In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen

Am 28. Dezember 2022 ist die geänderte „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“, die sogenannte Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), in Kraft getreten. Sie dehnt den Umfang der einzureichenden Unterlagen und Erklärungen aus, beinhaltet aber gleichzeitig teilweise Erleichterungen für Anzeigepflichtige. Berücksichtigung der Veränderungen des KWG und des VAG Durch die Änderung der InhKontrollV finden die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Berücksichtigung. Dadurch werden beispielsweise aufgrund der Änderung von § 2c Abs. 1 KWG die Meldepflichten auch auf den unabsichtlichen Erwerb sowie die unabsichtliche Erhöhung der Beteiligung erweitert....

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Auslaufen der nationalen Vorschriften zur Regulierung von Crowdfunding


Von am Aug 30, 2022
Gepostet In Sonstige Themen

Am 10.11.2022 läuft die zweijährige Übergangsfrist in der Europäischen Crowdfunding Verordnung (VO (EU) 2020/1503 – „ECSP-VO“) ab. Eine Erlaubnis nach nationalem Recht (bspw. nach KWG oder GewO) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend und die neue einheitliche europäische Erlaubnis nach der ECSP-VO verpflichtend. Dies gilt auch, wenn kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt. Die ECSP-VO dient der Förderung von grenzüberschreitenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und schafft hierfür den einheitlichen europäischen Rahmen. Sie ermöglicht in ihrem Anwendungsbereich die Tätigkeit eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im gesamten Binnenmarkt (sog. EU-Pass). Von ihr sind sowohl kredit- als auch investmentfinanzierte Schwarmfinanzierungen erfasst (Crowdlending bzw. Crowdinvesting). Durch die ECSP-VO wird in Deutschland...

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