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Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Von am Januar 2, 2023

Am 28. Dezember 2022 ist die geänderte „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“, die sogenannte Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), in Kraft getreten. Sie dehnt den Umfang der einzureichenden Unterlagen und Erklärungen aus, beinhaltet aber gleichzeitig teilweise Erleichterungen für Anzeigepflichtige.

Berücksichtigung der Veränderungen des KWG und des VAG

Durch die Änderung der InhKontrollV finden die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Berücksichtigung. Dadurch werden beispielsweise aufgrund der Änderung von § 2c Abs. 1 KWG die Meldepflichten auch auf den unabsichtlichen Erwerb sowie die unabsichtliche Erhöhung der Beteiligung erweitert. Zusätzlich werden in der Neufassung der InhKontrollV nun auch die „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), einbezogen.

Größerer Umfang an einzureichenden Unterlagen und Erklärungen

Durch die Änderung ist der Umfang an einzureichenden Unterlagen und Erklärungen insgesamt gewachsen. Beispielsweise müssen gemäß § 8 Nr. 8 und Nr. 9 InhKontrollV künftig umfassendere Informationen zu neuen Geschäftsleitern und deren Nebentätigkeiten eingereicht werden. Darüber hinaus bestehen durch den neu eingefügten § 8a InhKontrollV erweiterte Anzeigepflichten für juristische Personen mit Sitz in einem Drittstaat, Staatsfonds, Private Equity Fonds und Hedgefonds. Zuletzt treffen Anzeigepflichtige durch den neu gefassten § 9 InhKontrollV erweiterte Angaben zur Zuverlässigkeit.

Erleichterungen für Anzeigepflichtige

Anzeigepflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch den neu gefassten § 16 InhKontrollV aber auch Erleichterungen gewährt. So muss ein Anzeigepflichtiger fortan beispielsweise Unterlagen und Erklärungen nicht erneut bereitstellen, sofern er diese der BaFin bereits in den vergangenen zwei Jahren eingereicht hat und die Angaben unverändert Bestand haben. Bislang betrug diese Frist lediglich ein Jahr. Soweit lediglich ein Wechsel von einer indirekten auf eine direkte bedeutende Beteiligung vorliegt, kann die Befreiung sogar unbefristet gelten, eine Anzeige ist jedoch weiterhin erforderlich.

Die Mitteilung im BaFinJournal zur neuen Inhaberkontrollverordnung finden Sie hier.

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