Author: Annabelle Rau

Der Tätigkeitsschwerpunkt von Annabelle Rau liegt in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungsrecht, europäisches Finanzaufsichtsrecht sowie Gesellschaftsrecht. Ihre Beratungspraxis reicht von Fragen zur Regulierung traditioneller Finanzdienstleistungen bis hin zu neuen FinTech-Geschäftsmodellen, einschließlich der Krypto-Regulierung. Darüber hinaus berät Annabelle Rau mehrere börsennotierte Unternehmen bei ihren Hauptversammlungen und laufenden kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen.


MiCAR in der Praxis: BaFin veröffentlicht Merkblatt für Krypto-Dienstleistungen

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 10. Januar, 2025

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin„) hat zum Jahresbeginn ein Merkblatt zu den Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der neuen EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR„) veröffentlicht. Diese Verordnung gilt seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar für Krypto-Dienstleister in der EU.

Das Merkblatt bietet Klarstellungen zu den erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen und den Anforderungen an Anbieter. Die wesentlichen Punkte im Überblick:

  • Definitionen von Krypto-Dienstleistungen: Die BaFin präzisiert die erlaubnispflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen und verknüpft diese mit den bereits bekannten Wertpapierdienstleistungen der MiFID II.
  • Zulassung von Krypto-Dienstleistern: Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen, ab wann eine Zulassungspflicht besteht und welche Unternehmen zulassungsfähig sind.
  • Notifizierung: Unternehmen mit bestehenden Lizenzen (z. B. Kredit- oder Wertpapierinstitute) können bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis erbringen, müssen dies jedoch der BaFin gemäß den Vorgaben der MiCAR anzeigen (sog. „Notifizierung„). Die genauen Anforderungen an die Notifizierung werden im Merkblatt erläutert.

Das Merkblatt bietet Krypto-Unternehmen eine praktische Orientierungshilfe, um die neuen regulatorischen Anforderungen der MiCAR sicher und effizient zu erfüllen.


ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?

Von Annabelle Rau am 08. Oktober, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.

Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern

Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.

Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.

Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.

Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.

Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor

Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.

Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.

Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:

  • Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
  • Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
  • Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
  • Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
    • Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
    • Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
    • Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
    • Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.


Annabelle Rau in Cointelegraph: Ein EU-Blick auf die Loper Bright Entscheidung des Supreme Court

Von Annabelle Rau am 18. Juli, 2024

Veröffentlicht In MiCAR

Annabelle Rau kommentiert im Cointelegraph die Auswirkungen des Urteils im Fall Loper Bright vs. Raimondo und dessen Bedeutung für die Kryptobranche aus der EU-Perspektive. Lesen Sie hier ihre fachliche Einordnung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA.


Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet

Von Annabelle Rau am 30. April, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.

Das Paket umfasst

• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.

Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.

Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete

Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:

• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern

Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.

Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.

Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung

Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.

Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.

Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA

In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Ausblick

Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.


Update für Kryptowerte-Dienstleister: Referentenentwurf zur Überführung nationaler Krypto-Regulierung in das MiCAR-Regime

Von Annabelle Rau am 24. April, 2024

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für zwei Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang der nationalen Krypto-Regulierung in das europäische MiCAR-Regime erleichtern sollen.
Diese vorgeschlagenen Rechtsverordnungen konkretisieren das vereinfachte Erlaubnisverfahren und schaffen die Möglichkeit, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor der vollständigen Geltung der MiCAR-Vorschriften zu stellen.

Hintergrund: Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für bereits regulierte Institute

Bereits Ende 2023 präsentierte der nationale Gesetzgeber den Entwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz („FinmadiG“), der unter anderem ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) vorsieht (wir berichteten hier). Das KMAG ermöglicht ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren, durch das Institute, die bereits eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen, eine MiCAR-Erlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten können.

Kernpunkte des Referentenentwurfes

Der Referentenentwurf umfasst zwei Rechtsverordnungen:

  • Die MiCAR-TransitV, welche das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen konkretisiert und
  • die MiCAR-AntragsV, welche die Antragsstellung bereits vor vollständiger Geltung der MiCAR ermöglicht.

Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch die MiCAR-TransitV

Die MiCAR-TransitV soll das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die nicht zugleich weitere (europäische) Erlaubnisse halten, die ihnen eine bloße Notifizierung ermöglichen würden. Den bereits beaufsichtigten Unternehmen soll damit ein einfacher Übergang in den Rechtsrahmen der MiCAR ermöglicht werden.
Die im vereinfachten Verfahren vorzunehmende Prüfung nach MiCAR-TransitV soll sich auf die Aspekte beschränken, in denen die Voraussetzungen der MiCAR über die bestehenden Anforderungen nach dem derzeitigen Aufsichtsrecht hinausgehen und den Besonderheiten des Marktes und der Geschäftsmodelle Rechnung tragen.
Dabei müssen die Antragssteller beispielsweise ihre aktuelle Geschäftsorganisation und Unternehmensführung gegenüber der BaFin darlegen und einen aktualisierten Geschäftsplan vorlegen. Abhängig von der konkreten Kryptowerte-Dienstleistung, die erbracht werden soll, treten zusätzliche Nachweispflichten hinzu.

Antragsstellung schon vor Geltung der MiCAR durch die MiCAR-AntragsV

Parallel zur MiCAR-TransitV regelt die MiCAR-AntragsV die Einzelheiten zur Antragstellung für die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (auch „CASPs“) nach MiCAR. Diese Rechtsverordnung ist besonders relevant, da sie es ermöglicht, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten der MiCAR am 30. Dezember 2024 zu stellen.
Damit reagiert das BMF auf das Bedürfnis der Wirtschaft, den Übergang so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Sowohl Bestandsunternehmen als auch Marktneuzugänge sollen auf diese Weise frühzeitig in den Dialog mit der Aufsicht eintreten können. Die MiCAR-AntragsV wird nach Erfüllung ihres Zwecks, voraussichtlich am Ende des Jahres 2024, außer Kraft treten.

Praktische Auswirkungen für CASPs

Für bestehende und angehende Kryptowerte-Dienstleister stellt der neue rechtliche Rahmen in Deutschland, der durch die MiCAR-TransitV und die MiCAR-AntragsV eingeführt werden soll, eine wesentliche Weichenstellung dar:

  • Bestandsunternehmen können sich nunmehr mit den inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an ihren Antrag im Rahmen des vereinfachten Erlaubnisverfahren gestellt werden und mit der Vorbereitung des Antrages beginnen.
  • Ferner können sich regulierte Institute wie auch Marktneuzugänge auf die Möglichkeit der Antragsstellung bereits im Laufe dieses Jahres einstellen. Im Hinblick auf den im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlichen Austausch mit der BaFin sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um zeitgleich mit der vollständigen Geltung der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu können.

Bis zum 19. April 2024 hatten Marktteilnehmer und Experten Zeit, zu den vorgeschlagenen Rechtsverordnungen Stellungen zu nehmen. Es wird erwartet, dass die Regelungen spätestens zum Sommer 2024 verabschiedet und in Kraft treten werden.


Sind Sie bereit für MiCAR? – Webinar zur Einführung in die neue EU-Krypto-Verordnung

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 09. Februar, 2024

Veröffentlicht In Kryptoregulierung, MiCAR

Wir freuen uns über die zahlreiche Teilnahme an unserem Webinar über die neue Regulierung von Krypto-Vermögenswerten in der EU (Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)). Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Anwendungsbereich der MiCAR, den Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie den Verpflichtungen für Krypto-Vermögensdienstleister in der EU. Unsere Expertinnen, die auf das Finanzregulierungsrecht mit Schwerpunkt auf der aktuellen Krypto-Regulierung spezialisiert sind, diskutierten über die bevorstehenden Änderungen durch die MiCAR im Jahr 2024.

Das Seminar richtete sich an alle, die in der Krypto-Szene tätig sind (oder dies anstreben) oder Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen und einen Einblick in die Einhaltung der neuen Verordnung erhalten möchten. Das Webinar fand in englisch statt.

Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:


FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Von Annabelle Rau am 29. Januar, 2024

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung

FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.

MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?

Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:

  • Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
  • Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
  • Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.

Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts

Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.

MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.

Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA

Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR

Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.


Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Von Annabelle Rau am 17. Januar, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen

Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Am 15. Januar 2024 wurde die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung ist am heutigen Tage in Kraft getreten.

Inhaberkontrollverfahren bei Wertpapierinstituten

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem regulierten Wertpapierinstitut (sog. Inhaberkontrollverfahren).
Unter einer bedeutenden oder qualifizierten Beteiligung versteht man das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht.

Konkretisierung der Anzeige des Beteiligungserwerbs durch die Verordnung

Wer beabsichtigt, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies der BaFin anzeigen (§ 24 Abs. 1 WpIG). Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung legt dabei fest, wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Instruktiv sind dabei insbesondere die Checklisten der Verordnung bspw. für

  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person
  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person

Für beide Konstellationen enthält die Verordnung nun Anzeige-Formulare. Darüber hinaus enthält sie die Formulare für die Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, zur Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen und über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung.

Ausblick

Mit dem Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung besteht nun endlich ein auf Wertpapierinstitute zugeschnittenes Inhaberkontrollverfahren. Der bisher erforderliche Rückgriff auf Parallelregelungen aus anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen entfällt. Interessierte Erwerber sollten sich zu einem frühen Stadium mit den Anforderungen des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut auseinandersetzen, um den Prozess möglichst gut vorbereitet mit der BaFin anstoßen zu können.


Was für Zahlungsdienstleister mit der geplanten Neuregulierung (PSD3) wichtig wird

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 08. November, 2023

Veröffentlicht In EU

Die Zahlungsdienstrichtlinie II (PSD2) hat die Zahlungsdienstleistungsbranche in Europa verändert. Vieles blieb aber im Detail offen und nicht praxisgerecht und die Umsetzung der Richtlinie sowie die Verwaltungspraxis der lokalen Finanzaufsicht unterscheidet sich zum Teil stark. Nun steht eine Reform an mit der PSD3, die einen höheren Grad der Harmonisierung anstrebt und viele neue Anforderungen für Zahlungsdienstleister mit sich bringen wird. Was sind die wichtigsten Änderungen und Herausforderungen, die auf die Branche zukommen? Wie können sich Zahlungsdienstleister vorbereiten? Lesen Sie in dem Artikel von Renate Prinz und Annabelle Rau, wie die geplante Richtlinie PSD 3, die Verordnung für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSR) und die Rahmenverordnung für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) die Landschaft der Zahlungsdienste verändern könnte.

Hier kommen Sie zum vollständigen Artikel.


United Kingdom’s digital pound meets public backlash – Why?

Von Annabelle Rau am 17. Juli, 2023

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen

Nicht nur die EU nimmt sich mit ihren Plänen zum digitalen Euro dem digitalen Zentralbankgeld (Central Bank Digital Currency – „CBDC“) an. In einem Gespräch mit Cointelegraph beleuchtet Annabelle Rau zu diesem Anlass die Auswirkungen von CBDCs auf Datenschutz, finanzielle Inklusion und die Risiken von Bank Runs.

Zum englischen Beitrag des Cointelegraph geht es hier.


ESG, Homeoffice und Immobilien – BaFin veröffentlicht 7. MaRisk-Novelle

Von Annabelle Rau am 06. Juli, 2023

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 29. Juni 2023 die siebte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken („MaRisk“) veröffentlicht. Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG. Die Neuerungen reichen von Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung über Ausnahmen zum Wertpapierhandel im Homeoffice bis hin zum Umgang mit ESG- und Immobilienrisiken:

  • Kredite: Neue strengere Anforderungen für die Prüfung und Dokumentation bei der Kreditvergabe und Überwachung entsprechend EBA-Leitlinien.
  • Homeoffice: Der Wertpapierhandel soll unter gewissen Voraussetzungen nun dauerhaft vom Homeoffice aus zulässig sein.
  • ESG: Nachhaltigkeitsrisiken sind zukünftig im Risikomanagement der Banken zu berücksichtigen.
  • Immobilien: Die BaFin formuliert erstmals eigene Anforderungen an dem Umgang mit bankeigenen Immobilien.

EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung integriert
Die BaFin hat nun sämtliche Anforderungen der EBA zur Kreditvergabe und Überwachung in die Ma-Risk und damit ihre Verwaltungspraxis integriert. Dadurch sind für Banken einige formale Anforderungen an die Prozesse insbesondere bei der Kreditvergabe hinzugekommen. Hierunter fallen unter anderem differenziertere und konkretere Regelungen für den Kreditvergabeprozess. Bei der Kreditvergabe wird nun beispielsweise zu unterscheiden sein, um welche Kategorie von Kreditnehmern (z.B. besicherte Verbraucherkredite oder Kredite an Klein- und Kleinstunternehmen) und um welche Finanzierungsart (z.B. Finanzierung von Gewerbeimmobilien oder Projektfinanzierung) es sich handelt. Im Rahmen der Risikoklassifizierung und der davon abhängigen Vertragsgestaltung müssen die Banken in Zukunft mehr Kriterien prüfen, wenn sie die Kreditwürdigkeit der Kundinnen und Kunden ermitteln. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zudem die Sicherheitsbewertung zukünftig noch sorgfältiger durchzuführen. Bei Zweifeln an der Rückzahlungsfähigkeit der potentiellen Kreditnehmern müssen die Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit durch Simulationen errechnet und entsprechend bei der Gestaltung der vertraglichen Konditionen berücksichtigt werden.

Wertpapierhandel nun dauerhaft vom Homeoffice aus möglich
Während der Covid-19-Pandemie hatte die BaFin den Wertpapierhandel im Homeoffice unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Durch die 7. Novelle der MaRisk wird dies nun dauerhaft möglich sein, wobei die während der Pandemie formulierten Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden müssen:

  • Konkret müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze der Wertpapierhändler an festgelegten Standorten befinden und vertrauliche Geschäftsabschlüsse ermöglichen.
  • Zudem muss sichergestellt sein, dass der Handel bei (technischen) Beeinträchtigungen im Homeoffice in die Geschäftsräume verlagert werden kann.
  • Weiterhin ist stets eine ausreichende Präsenz anderer Händler in den Geschäftsräumen zu gewährleisten.
  • Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind zudem besonders zu kennzeichnen und einem handelsunabhängigen Bereich des Instituts zur Kenntnis zu bringen.

Angemessene Berücksichtigung von ESG-Risiken
Weiterhin haben nunmehr auch die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – „ESG„) Eingang in die MaRisk und damit das Risikomanagement der Banken gefunden. Bei den praktischen Anforderungen an den Umgang mit Risiken findet sich daher nun regelmäßig der Zusatz, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind:

  • Zur Ermittlung dieser Risiken sollen die Banken auf wissenschaftlich fundierte Szenarien zurückgreifen, die sie beispielsweise von allgemein anerkannten Institutionen oder Netzwerken beziehen und auf ihr eigenes Geschäftsmodell übertragen können.
  • Jedenfalls sollen die Banken ihren Erwägungen keine eigenen Annahmen zum Klimawandel oder zur Transition hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zugrunde legen. Die Formulierung der angemessenen Berücksichtigung verweist dabei auf den Proportionalitätsgrundsatz und stellt klar, dass es bei Nachhaltigkeitsrisiken keine „one size fits all“ Lösung geben kann. Laut BaFin können so kleinere Institute abhängig davon, wie sie beispielsweise aufgrund ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken exponiert sind, eine einfachere ESG-Risikobetrachtung vornehmen. Möglich ist dann beispielsweise eine Beschränkung der Risikoanalyse auf die am meisten betroffenen Risikopositionen oder Portfolien.

Umgang mit eigenen Immobiliengeschäften der Banken
Da viele Kreditinstitute im boomenden Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren Immobilien gekauft haben, hat die BaFin nun ein neues Modul in die MaRisk aufgenommen, in welchem sie eine Vielzahl von Anforderungen an die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments formuliert. So ist beispielsweise zukünftig der Marktwert von Immobilien, die Banken für den Eigenbestand erwerben, durch sachverständige Personen zu ermitteln. Zudem hat das Institut vor Immobilienerwerb oder -errichtung die diesbezüglichen wirtschaftlichen Aspekte zu analysieren und insbesondere Risiken in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Anforderungen gelten allerdings erst, wenn der Immobilieneigenbestand eines Instituts mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Schwelle von 30 Millionen Euro übersteigt. Zudem sind Immobilienfonds nicht von den neuen Anforderungen betroffen. Übergangsfristen für die neuen Anforderungen der MaRisk Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Neuerungen der Ma-Risk, die lediglich der Klarstellung der Verwaltungspraxis der BaFin dienen (bspw. zum Homeoffice), haben schon mit Inkrafttreten Geltung erlangt. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen (bspw. zu Immobiliengeschäften), gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.


Pflicht zur ESG-Kundenbefragung gilt zukünftig auch für Finanzanlagenvermittler

Von Annabelle Rau am 03. Februar, 2023

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Finanzlagenvermittler

Nun also auch die Finanzanlagenvermittler! Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 11. November 2022 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Durch die Änderung werden nach § 34f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler ihre Kunden zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der Geeignetheitsprüfung entsprechend berücksichtigen müssen.

Anpassung der ESG-Abfragepflicht an den europäischen Regulierungsstandard
Bereits seit August 2022 gilt für nach dem Kreditwesengesetz („KWG“) zugelassene Anlageberater und Finanzportfolioverwalter die Pflicht, ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu befragen und ihnen nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen (wir berichteten hier).

Hintergrund war ein Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur MiFID II, welcher die ESG-Abfragepflicht für Banken und Wertpapierfirmen anordnete.

Die für Finanzanlagenvermittler geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung („FinVermV“) verwies bislang allerdings nur „starr“ auf eine bestimmte Fassung der EU-Vorschriften – die neu aufgenommene Pflicht zur ESG-Abfrage blieb daher ohne Konsequenz für die deutschen Finanzanlagenvermittler.

Der Referentenentwurf sieht nun einen sogenannten „dynamischen“ Verweis auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ vor. Damit gelten zukünftige Neuerungen der Delegierten Verordnung automisch auch für die in Deutschland gewerberechtlich zugelassenen Finanzanlagenvermittler.

Was bedeutet dies konkret für Finanzanlagenvermittler?
Finanzanlagenvermittler müssen künftig im Rahmen der Anlageberatung von ihren Kunden Informationen über deren Nachhaltigkeitspräferenzen einholen und diese dann bei der Eignungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren.

Die zu ermittelnden Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei in drei Kategorien unterteilt:

  •  Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)?
  • Enthalten die Finanzinstrumente einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)?
  • Werden bei den Finanzinstrumenten die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt und dadurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen (z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen) ausgeschlossen?

Weitere Änderungen für Finanzanlagenvermittler
Neben der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsexploration sieht der Referentenentwurf weitere Änderungen der FinVermV vor:

  • Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
  • Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
  • Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand des Sachgebietskatalogs der Sachkundeprüfung.

Der Referentenentwurf bedarf noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Neuregelungen durchsetzen werden. Wann die Verordnung in Kraft treten und die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Geltung entfalten werden, ist bislang jedoch nicht bekannt.


BaFin hält Dark Patterns in Trading Apps und Tradingportalen für unzulässig

Von Annabelle Rau am 24. November, 2022

Veröffentlicht In Wertpapierdienstleistungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 21. November 2022 in einer Mitteilung klargestellt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen, da diese in digitalen Entscheidungswelten („Choice Architecture“) gegen des Verbot der Irreführung und das Gebot der Redlichkeit verstoßen.

Vor diesem Hintergrund hat die BaFin zudem zwei neue FAQ zu den Wohlverhaltensregeln von Wertpapierdienstleistungsunternehmen veröffentlicht.

Was sind Dark Patterns?
Von Dark Patterns spricht man, wenn in Apps oder auf Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind.

Solche grafische Aufbereitungen (etwa das Ausgrauen oder „Unsichtbarmachen“ einer aktiven Schaltfläche) sind darauf ausgelegt, den Kunden bei einer gleichwertigen Auswahlentscheidung zu einer bestimmten Entscheidung zu verleiten. 

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung der BaFin
Trading Apps und Tradingportale bieten typischerweise erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an. Sie werden daher als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) von der BaFin beaufsichtigt.

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten die europarechtlich harmonisierten Wohlverhaltensregeln der MiFID II, welche in Deutschland in den §§ 63ff. WpHG umgesetzt wurden:

  • Diesen Wohlverhaltensregeln zufolge müssen alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein (§ 63 Abs. 6 WpHG).
  • Die Verwendung von Dark Patterns kann nach Auffassung der BaFin jedoch den Kunden verleiten und verschleiere dabei für den Kunden wichtige Punkte.
  • In einer Choice Architecture von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verstößt die Verwendung von Dark Patterns daher gegen das Verbot der Irreführung und das Gebot der Redlichkeit nach § 63 Abs. 6 WpHG.
  • Unredlich und damit unzulässig ist laut BaFin zudem das Fehlen einer wichtigen und relevanten Schaltfläche (etwa zum Abbrechen eines Geschäfts). Da bereits das Verschleiern einer Entscheidungsmöglichkeit durch Dark Patterns unzulässig sei, gelte dies erst recht für das gänzliche Fehlen.

Was bedeutet dies konkret für Wertpapierdienstleistungsunternehmen?
In Folge der Einordnung der BaFin ist es nun beispielsweise unzulässig, die Schaltfläche für den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts kontrastreich darzustellen, während die Schaltfläche für den Abbruch im Vergleich dazu schlechter wahrnehmbar ausgestaltet ist.

Ebenso unzulässig ist beispielsweise das Fehlen einer Schaltfläche für eine wichtige, in der Choice Architecture relevante Handlungsoption des Kunden (wie das Abbrechen eines Wertpapiergeschäfts), obwohl gleichzeitig eine andere Schaltfläche für die gleiche Entscheidungssituation (in diesem Fall den Abschluss des Geschäfts) angeboten wird.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nun aufgefordert, ihren Online-Auftritt auf solche unzulässigen Ausgestaltungen zu überprüfen. Soweit die BaFin bereits durch eigene Prüfungshandlungen Dark Patterns in Trading Apps identifiziert hat, will sie dies zeitnah gegenüber den betroffenen Unternehmen adressieren.


Nachhaltigkeitsrisiken & Co. in der 7. MaRisk-Novelle

Von Annabelle Rau am 14. Oktober, 2022

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Nachhaltigkeit

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 26. September 2022 einen novellierten Entwurf ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ („MaRisk“) veröffentlicht, welcher nun zur Konsultation steht.

Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG.

Der Entwurf der 7. MaRisk-Novelle umfasst unter anderem:

  • die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung;
  • spezifische Anforderungen an Immobiliengeschäfte von Banken;
  • grundlegende Regeln, die Kreditinstitute bei der Verwendung von Risikomodellen einzuhalten haben;
  • Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken.

Erstmals explizite Vorgaben für Banken zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die BaFin hatte den Banken bereits mit ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine Orientierungshilfe zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Sie definiert den Begriff „Nachhaltigkeit“ dabei im Sinne von „ESG“ (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Die Orientierungshilfe diente allerdings noch als Zusammenfassung unverbindlicher „good practice“-Ansätze. Durch die Überführung dieser Ansätze in die MaRisk können sie zukünftig Teil der Überprüfung durch die BaFin werden.

Damit werden Kreditinstitute einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken entwickeln müssen. Dies umfasst eine Anpassung der bisherigen Prozesse und die Entwicklung neuer Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente für Nachhaltigkeitsrisiken.

Im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes der MaRisk können bei einem schwacher ausgeprägten Risikoprofil auch einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden genügen. Je erheblicher die Nachhaltigkeitsrisiken jedoch für ein Kreditinstitut sind, desto aufwändiger müssen auch die Instrumente sein.

Die Banken sollen zudem die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweise, können laut BaFin aber auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2022. Stellungnahmen nehmen die BaFin und die Deutsche Bundesbank per E-Mail an konsultation-06-22@bafin.de und B32_MaRisk@bundesbank.de mit dem Betreff „Konsultation 6/2022“ entgegen. Die neue Fassung der MaRisk wird dann das aktuell gültige Rundschreiben 10/2021 ablösen.


FinTech Market: Regulation of crypto assets in Germany and the EU

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 21. September, 2022

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

In diesem aufgezeichneten Webinar geben Renate Prinz und Annabelle Rau einen Überblick über die aktuelle Regulierungslandschaft für Krypto-Assets und Krypto-Dienstleister in Deutschland. Sie werfen zudem einen Blick auf die europäische Ebene, wo sich eine einheitliche Gesetzgebung für die Regulierung von Krypto-Assets bereits abzeichnet. Folgende weitere Themen werden behandelt:

  • Regulatorische Einordnung von Krypto-Assets in Deutschland
  • Zulassungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets und Krypto-Dienstleistungen
  • Überblick über die regulatorischen Anforderungen für in Deutschland regulierte Einrichtungen
  • Entwurf der europäischen Krypto-Regulierung, insbesondere der Markets in Crypto-Assets Regulation („MiCAR“)
  • Passporting von Lizenzen innerhalb der EU

Hier klicken und das Video ansehen.

Sie haben Interesse an der im Webinar verwendeten Präsentation? Kontaktieren Sie uns, um eine PDF der Präsentation zu erhalten.

 

 


Beitrag in Libra: EU schafft einheitliche Regeln für den Umgang mit Kryptowerten

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 16. September, 2022

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

In Ihrem aktuellen Beitrag für „Libra – das Rechtsbriefing“ stellen Renate Prinz und Annabelle Rau die wesentlichen Inhalte der neuen „Markets in Crypto-Assets Regulation“ (MiCAR) vor, auf die sich der Europäische Rat, das EU-Parlament und die EU-Kommission jüngst geeinigt haben.

Klicken Sie hier, um den gesamten Artikel zu lesen.


Events im September

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 02. September, 2022

Veröffentlicht In Events

Lexology Webinar: FinTech Market: Regulation of crypto assets in Germany and the EU, 13. September

Renate Prinz und Annabelle Rau bieten Ihnen einen Überblick über die aktuelle Regulierungslandschaft in Deutschland für Krypto-Assets und Krypto-Dienstleister sowie einen Blick auf die europäische Ebene, wo sich bereits ein einheitliches Regelwerk für die Regulierung von Krypto-Assets abzeichnet. Jetzt anmelden!

McDermott Tech, Oriental Mandarin München, 27. September

Während dieser halbtägigen Veranstaltung erwarten Sie inspirierende Podiumsdiskussionen zu aktuellen Trendthemen und Networking-Möglichkeiten, um Branchenführer aus dem gesamten Technologiesektor zu treffen. Jetzt anmelden!


BaFin zur neuen Nachhaltigkeitsexploration bei der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung

Von Annabelle Rau am 17. August, 2022

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen

Die BaFin hat in einer Veröffentlichung vom 3. August 2022 auf die nun geltende Verpflichtung von Anlageberatern und Finanzportfolioverwaltern zur Kundenexploration im Hinblick auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden hingewiesen.

  • Die Kundenexploration umfasst nun auch Nachhaltigkeitsfaktoren, weshalb die Geeignetheitsprüfung und -erklärung um den Aspekt der Nachhaltigkeitspräferenz der Kundin/des Kunden erweitert wird.
  • Hintergrund ist die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Europäischen Kommission, welche die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regelt.
  • Für die Praxis bedeutet dies, dass Anlageberater ihre Kunden nun zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit befragen müssen und ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen dürfen, die diesen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen.
  • Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt:
    • ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)
    • nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)
    • danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen, wodurch Finanzinstrumente mit bestimmten negativen Auswirkungen wie z.B. Menschenrechtsverletzungen und Treibhausgasemissionen ausgeschlossen werden.
  • Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Exploration stehen noch aus, werden jedoch im Hinblick auf bislang nur im Entwurf vorliegende Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) erwartet.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie die Umsetzung der neuen Regelungen eng begleiten und – soweit erforderlich – Wertpapierunternehmen zur Nachbesserung auffordern werde. Die Einhaltung der neuen Regelungen wird zudem in der jährlichen Prüfung nach dem Wertpapierhandelsgesetz geprüft.


PSD3 am Horizont?

Von Annabelle Rau am 17. August, 2022

Veröffentlicht In Zahlungsdienste

Die Europäische Kommission führt aktuell Konsultationen zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – „PSD2“) durch.

Die PSD2 regelt EU-weit einheitliche Anforderungen an Zahlungsdienstleister und die Erbringung von Zahlungsdiensten. In Deutschland werden die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD2 durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) umgesetzt.

Hierzu hat die Europäische Bankenaufsicht („EBA“) am 23. Juni 2022 in einer 126 Seiten langen Stellungnahme Vorschläge zu Änderung der PSD2 bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Die Vorschläge umfassen unter anderem:

Anpassungen des Katalogs der Zahlungsdienste, z.B. Straffungen und Präzisierungen, um eine klarere Abgrenzung zwischen einzelnen Zahlungsdiensten zu ermöglichen sowie Teilungen und Zusammenführungen von einzelnen Zahlungsdiensten.

• Anpassungen beim Erlaubnisverfahren und der Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern (z.B. hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, der Unterscheidung von Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, der Aufsichtsarbitrage und dem daraus resultierenden forum shopping sowie Verzögerungen im Zulassungsverfahren).

• Klärung von Haftungsregelungen und damit zusammenhängender Schlüsselbegriffe im Zusammenhang mit nicht autorisierten Transkationen, welche zuletzt zu Rechtsunsicherheit und einer uneinheitlichen Anwendung der Richtlinie geführt haben sollen.

• Konkretisierung und Anpassung der starker Kundenauthentifizierung („SCA“), z.B. im Hinblick auf Haftung und Notwendigkeit der Durchführung.

• Verpflichtung für kontoführende Zahlungsdienstleister, den Anbietern von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten („KID“ und „ZAG“) mehr Informationen zur Verfügung zu stellen und Sondierung der Möglichkeit einer einheitlichen Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“) für diese Dienste als Standard in der EU.

Durchsetzung der Vorgaben der PSD, wie beispielsweise Maßnahmen, um der verzögerten Implementierung der SCA beim kartengestützten elektronischen Geschäftsverkehr entgegenzuwirken.

Die gezielten Konsultationen endeten bereits Anfang Juli 2022, die öffentliche Konsultation endete am 2. August 2022. Vor dem Hintergrund der umfassenden Stellungnahme der EBA wird erwartet, dass die Europäische Kommission sich mit dem ein oder anderen Vorschlag noch intensiver auseinandersetzen wird.


Trilog hat Einigung über MiCAR erzielt

Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 11. August, 2022

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Der Trilog hat sich am 30. Juni 2022 auf den finalen Text für die Verordnung für Märkte von Kryptowerten (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“) geeinigt, welcher nun noch von den Mitgliedsstaaten angenommen werden muss (hier geht’s zur Pressemitteilung).

  • MiCAR wird erstmalig einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Kryptowerte, Krypto-Emittenten und Krypto-Dienstleister schaffen. Kryptowerte sind in Europa bislang überwiegend uneinheitlich geregelt.
  • MiCAR sieht spezifische Anforderungen Utility Token, Wertreferenzierte Token und E-Geld-Token vor. Nicht umfasst werden Security Token, die bereits bestehenden EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich unterfallen und Non-fungible Token („NFT“), sofern sie nicht einer der Kryptowerte-Kategorien unterfallen.
  • Daneben regelt die MiCAR aufsichtsrechtliche Anforderungen an Emittenten von Kryptowerten (z.B. Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers) und an Krypto-Dienstleister (z.B. Erfordernis einer Zulassung und fortlaufende Wohlverhaltenspflichten).
  • Neu im Vergleich zur Entwurfsfassung ist beispielsweise, dass Akteure auf dem Markt für Kryptowerte nun verpflichtet sind, eine Erklärung mit Informationen über ihren ökologischen und klimatischen Fußabdruck vorzulegen. Inhalt, Methoden und Darstellung der Erklärung wird die ESMA dann über technische Regulierungsstandards vorgeben. Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.

Der finale Text der MiCAR ist aktuell noch nicht veröffentlicht. Ein Inkrafttreten der Verordnung wird zum Ende des Jahres erwartet, die Vorschriften werden dann nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung finden.