Annabelle Rau

Der Tätigkeitsschwerpunkt von Annabelle Rau liegt in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungsrecht, europäisches Finanzaufsichtsrecht sowie Gesellschaftsrecht. Ihre Beratungspraxis reicht von Fragen zur Regulierung traditioneller Finanzdienstleistungen bis hin zu neuen FinTech-Geschäftsmodellen, einschließlich der Krypto-Regulierung. Darüber hinaus berät Annabelle Rau mehrere börsennotierte Unternehmen bei ihren Hauptversammlungen und laufenden kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen.

PSD3 am Horizont?


Von am Aug 17, 2022
Gepostet In Zahlungsdienste

Die Europäische Kommission führt aktuell Konsultationen zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – „PSD2“) durch. Die PSD2 regelt EU-weit einheitliche Anforderungen an Zahlungsdienstleister und die Erbringung von Zahlungsdiensten. In Deutschland werden die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD2 durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) umgesetzt. Hierzu hat die Europäische Bankenaufsicht („EBA“) am 23. Juni 2022 in einer 126 Seiten langen Stellungnahme Vorschläge zu Änderung der PSD2 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die Vorschläge umfassen unter anderem: • Anpassungen des Katalogs der Zahlungsdienste, z.B. Straffungen und Präzisierungen, um eine klarere Abgrenzung zwischen einzelnen Zahlungsdiensten zu ermöglichen sowie Teilungen und Zusammenführungen von einzelnen Zahlungsdiensten....

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Trilog hat Einigung über MiCAR erzielt


Von und am Aug 11, 2022
Gepostet In Kryptoregulierung

Der Trilog hat sich am 30. Juni 2022 auf den finalen Text für die Verordnung für Märkte von Kryptowerten (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“) geeinigt, welcher nun noch von den Mitgliedsstaaten angenommen werden muss (hier geht’s zur Pressemitteilung). MiCAR wird erstmalig einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Kryptowerte, Krypto-Emittenten und Krypto-Dienstleister schaffen. Kryptowerte sind in Europa bislang überwiegend uneinheitlich geregelt. MiCAR sieht spezifische Anforderungen Utility Token, Wertreferenzierte Token und E-Geld-Token vor. Nicht umfasst werden Security Token, die bereits bestehenden EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich unterfallen und Non-fungible Token („NFT“), sofern sie nicht einer der Kryptowerte-Kategorien unterfallen. Daneben regelt die MiCAR aufsichtsrechtliche...

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